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Änderung § 55 EStDV 2000 vom 23.11.2010

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§ 55 EStDV 2000 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.11.2010 geltenden Fassung
§ 55 EStDV 2000 n.F. (neue Fassung)
in der am 23.11.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.11.2010 BGBl. I S. 1544

(Textabschnitt unverändert)

§ 55 Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten in besonderen Fällen


(1) Der Ertrag des Rentenrechts ist in den folgenden Fällen auf Grund der in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes aufgeführten Tabelle zu ermitteln:

(Text alte Fassung)

1. bei Leibrenten, die vor dem 1. Januar 1955 zu laufen begonnen haben. Dabei ist das vor dem 1. Januar 1955 vollendete Lebensjahr des Rentenberechtigten maßgebend;

2. bei Leibrenten, deren Dauer von der Lebenszeit einer anderen Person als des Rentenberechtigten abhängt. Dabei ist das bei Beginn der Rente, im Fall der Nummer 1 das vor dem 1. Januar 1955 vollendete Lebensjahr dieser Person maßgebend;

3. bei Leibrenten, deren Dauer von der Lebenszeit mehrerer Personen abhängt. Dabei ist das bei Beginn der Rente, im Fall der Nummer 1 das vor dem 1. Januar 1955 vollendete Lebensjahr der ältesten Person maßgebend, wenn das Rentenrecht mit dem Tod des zuerst Sterbenden erlischt, und das Lebensjahr der jüngsten Person, wenn das Rentenrecht mit dem Tod des zuletzt Sterbenden erlischt.

(2) Der Ertrag der Leibrenten, die auf eine bestimmte Zeit beschränkt sind (abgekürzte Leibrenten), ist nach der Lebenserwartung unter Berücksichtigung der zeitlichen Begrenzung zu ermitteln. Der Ertragsanteil ist aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen. Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.


Beschränkung der Laufzeit der
Rente auf ... Jahre ab Beginn des
Rentenbezugs (ab 1. Januar
1955, falls die Rente vor diesem
Zeitpunkt zu laufen begonnen hat) | Der Ertragsanteil beträgt
vorbehaltlich der Spalte 3
... v.H. | Der Ertragsanteil ist der Tabelle in § 22
Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb des Gesetzes
zu entnehmen, wenn der
Rentenberechtigte zu Beginn des
Rentenbezugs (vor dem 1. Januar
1955, falls die Rente vor diesem
Zeitpunkt zu laufen begonnen hat) das
... te Lebensjahr vollendet hatte

(Text neue Fassung)

1. 1 bei Leibrenten, die vor dem 1. Januar 1955 zu laufen begonnen haben. 2 Dabei ist das vor dem 1. Januar 1955 vollendete Lebensjahr des Rentenberechtigten maßgebend;

2. 1 bei Leibrenten, deren Dauer von der Lebenszeit einer anderen Person als des Rentenberechtigten abhängt. 2 Dabei ist das bei Beginn der Rente, im Fall der Nummer 1 das vor dem 1. Januar 1955 vollendete Lebensjahr dieser Person maßgebend;

3. 1 bei Leibrenten, deren Dauer von der Lebenszeit mehrerer Personen abhängt. 2 Dabei ist das bei Beginn der Rente, im Fall der Nummer 1 das vor dem 1. Januar 1955 vollendete Lebensjahr der ältesten Person maßgebend, wenn das Rentenrecht mit dem Tod des zuerst Sterbenden erlischt, und das Lebensjahr der jüngsten Person, wenn das Rentenrecht mit dem Tod des zuletzt Sterbenden erlischt.

(2) 1 Der Ertrag der Leibrenten, die auf eine bestimmte Zeit beschränkt sind (abgekürzte Leibrenten), ist nach der Lebenserwartung unter Berücksichtigung der zeitlichen Begrenzung zu ermitteln. 2 Der Ertragsanteil ist aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen. 3 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.


Beschränkung der Laufzeit der
Rente auf ... Jahre ab Beginn des
Rentenbezugs (ab 1. Januar
1955, falls die Rente vor diesem
Zeitpunkt zu laufen begonnen hat) | Der Ertragsanteil beträgt
vorbehaltlich der Spalte 3
... Prozent | Der Ertragsanteil ist der Tabelle in § 22
Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb des Gesetzes
zu entnehmen, wenn der
Rentenberechtigte zu Beginn des
Rentenbezugs (vor dem 1. Januar
1955, falls die Rente vor diesem
Zeitpunkt zu laufen begonnen hat) das
... te Lebensjahr vollendet hatte

1 | 2 | 3

1 | 0 | entfällt

2 | 1 | entfällt

3 | 2 | 97

4 | 4 | 92

5 | 5 | 88

6 | 7 | 83

7 | 8 | 81

8 | 9 | 80

9 | 10 | 78

10 | 12 | 75

11 | 13 | 74

12 | 14 | 72

13 | 15 | 71

14-15 | 16 | 69

16-17 | 18 | 67

18 | 19 | 65

19 | 20 | 64

20 | 21 | 63

21 | 22 | 62

22 | 23 | 60

23 | 24 | 59

24 | 25 | 58

25 | 26 | 57

26 | 27 | 55

27 | 28 | 54

28 | 29 | 53

29-30 | 30 | 51

31 | 31 | 50

32 | 32 | 49

33 | 33 | 48

34 | 34 | 46

35-36 | 35 | 45

37 | 36 | 43

38 | 37 | 42

39 | 38 | 41

40-41 | 39 | 39

42 | 40 | 38

43-44 | 41 | 36

45 | 42 | 35

46-47 | 43 | 33

48 | 44 | 32

49-50 | 45 | 30

51-52 | 46 | 28

53 | 47 | 27

54-55 | 48 | 25

56-57 | 49 | 23

58-59 | 50 | 21

60-61 | 51 | 19

62-63 | 52 | 17

64-65 | 53 | 15

66-67 | 54 | 13

68-69 | 55 | 11

70-71 | 56 | 9

72-74 | 57 | 6

75-76 | 58 | 4

77-79 | 59 | 2

ab 80 | Der Ertragsanteil ist immer der
Tabelle in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buch-
stabe a Doppelbuchstabe bb
des Gesetzes zu entnehmen.