Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 51 EStDV 2000 vom 23.11.2010

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 51 EStDV 2000, alle Änderungen durch Artikel 1 StRVÄndV am 23. November 2010 und Änderungshistorie der EStDV 2000

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 51 EStDV 2000 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.11.2010 geltenden Fassung
§ 51 EStDV 2000 n.F. (neue Fassung)
in der am 23.11.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.11.2010 BGBl. I S. 1544
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 51 Ermittlung der Einkünfte bei forstwirtschaftlichen Betrieben


(Text alte Fassung)

(1) Bei forstwirtschaftlichen Betrieben, die nicht zur Buchführung verpflichtet sind und den Gewinn nicht nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes ermitteln, kann zur Abgeltung der Betriebsausgaben auf Antrag ein Pauschsatz von 65 vom Hundert der Einnahmen aus der Holznutzung abgezogen werden.

(2) Der Pauschsatz zur Abgeltung der Betriebsausgaben beträgt 40 vom Hundert, soweit das Holz auf dem Stamm verkauft wird.

(Text neue Fassung)

(1) Bei forstwirtschaftlichen Betrieben, die nicht zur Buchführung verpflichtet sind und den Gewinn nicht nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes ermitteln, kann zur Abgeltung der Betriebsausgaben auf Antrag ein Pauschsatz von 65 Prozent der Einnahmen aus der Holznutzung abgezogen werden.

(2) Der Pauschsatz zur Abgeltung der Betriebsausgaben beträgt 40 Prozent, soweit das Holz auf dem Stamm verkauft wird.

(3) Durch die Anwendung der Pauschsätze der Absätze 1 und 2 sind die Betriebsausgaben im Wirtschaftsjahr der Holznutzung einschließlich der Wiederaufforstungskosten unabhängig von dem Wirtschaftsjahr ihrer Entstehung abgegolten.

(4) Diese Regelung gilt nicht für die Ermittlung des Gewinns aus Waldverkäufen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)