(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach §
6 Abs. 6 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2004 beträgt 46.350 Euro.
(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach §
6 Abs. 7 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2004 beträgt 41.850 Euro.