Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 01.07.2009 aufgehoben

Verordnung über Obergrenzen für Beförderungsämter in der Bundesverwaltung (Bundesobergrenzenverordnung - BOgrV)

V. v. 21.01.2003 BGBl. I S. 92; aufgehoben durch § 5 V. v. 11.06.2009 BGBl. I S. 1271
Geltung ab 01.02.2003; FNA: 2032-1-31-1 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
|
Eingangsformel
§ 1 Beförderungsämter für besondere Laufbahnen
§ 2 Beförderungsämter in der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
§ 3 Inkrafttreten

Eingangsformel



Auf Grund des § 26 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) verordnet die Bundesregierung:

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 1 Beförderungsämter für besondere Laufbahnen



In der Laufbahn des gehobenen Zolldienstes dürfen die Anteile der Beförderungsämter folgende Obergrenzen nicht überschreiten:

in der Besoldungsgruppe A 11 30 vom Hundert,

in der Besoldungsgruppe A 12 20 vom Hundert,

in der Besoldungsgruppe A 13 9 vom Hundert.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 2 Beförderungsämter in der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben



Im gehobenen Dienst der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben dürfen die Anteile der Beförderungsämter folgende Obergrenzen nicht überschreiten:

In der Besoldungsgruppe A 11 30 vom Hundert,

in der Besoldungsgruppe A 12 20 vom Hundert,

in der Besoldungsgruppe A 13 9 vom Hundert.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed