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§ 49 - BND-Gesetz (BNDG)

Artikel 4 G. v. 20.12.1990 BGBl. I S. 2954, 2979; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 410
Geltung ab 30.12.1990; FNA: 12-6 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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§ 49 Spruchkörper des gerichtsähnlichen Kontrollorgans; Beschlussfassung



(1) 1Die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans bilden den Senat des gerichtsähnlichen Kontrollorgans. 2Den Vorsitz im Senat hat die Präsidentin oder der Präsident. 3Ist die Präsidentin oder der Präsident verhindert, hat die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident den Vorsitz.

(2) 1Der Senat des gerichtsähnlichen Kontrollorgans beruft zwei Kammern, die jeweils mit drei Mitgliedern besetzt sind. 2Die Besetzung einer Kammer soll nicht länger als zwei Jahre unverändert bleiben. 3Die Präsidentin oder der Präsident führt in der Kammer, der sie oder er angehört, den Vorsitz. 4Die Mitglieder der anderen Kammer bestimmen eines der Mitglieder dieser Kammer zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden.

(3) 1Der Senat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. 2Die Kammern sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. 3Die Beschlussfassung der Spruchkörper erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. 4Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.





 

Frühere Fassungen von § 49 BNDG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 1 Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts
vom 19.04.2021 BGBl. I S. 771
aktuell vorher 22.04.2021Artikel 1 Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts
vom 19.04.2021 BGBl. I S. 771
aktuellvor 22.04.2021früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 49 BNDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 49 BNDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BNDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts
G. v. 19.04.2021 BGBl. I S. 771, 2022 BGBl. I S. 214; zuletzt geändert durch Artikel 58 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Artikel 13 BNDGuaÄndG Inkrafttreten
... Artikel 1 Nummer 21 treten die §§ 41, 43 bis 50, 53 und 54 des BND-Gesetzes am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 410
Artikel 1 BNDGÄndG Änderung des BND-Gesetzes
... des gerichtsähnlichen Kontrollorgans § 48 Amtsbezeichnungen § 49 Spruchkörper des gerichtsähnlichen Kontrollorgans; Beschlussfassung § ...

Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts
G. v. 19.04.2021 BGBl. I S. 771, 2022 BGBl. I S. 214; zuletzt geändert durch Artikel 58 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Artikel 1 BNDGuaÄndG Änderung des BND-Gesetzes (vom 01.01.2022)
... Kontrollrat oder Kontrollbeauftragter beim Unabhängigen Kontrollrat. § 49 Spruchkörper des gerichtsähnlichen Kontrollorgans; Beschlussfassung (1) Die ...