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§ 55 - BND-Gesetz (BNDG)

Artikel 4 G. v. 20.12.1990 BGBl. I S. 2954, 2979; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 410
Geltung ab 30.12.1990; FNA: 12-6 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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§ 55 Bericht des Unabhängigen Kontrollrates an das Parlamentarische Kontrollgremium



(1) Der Unabhängige Kontrollrat berichtet in Abständen von höchstens sechs Monaten dem Parlamentarischen Kontrollgremium über seine Tätigkeit.

(2) 1Der Bericht nach Absatz 1 erfolgt nach Anhörung des Bundeskanzleramtes unter Beachtung des Geheimschutzes und erstreckt sich nur auf Informationen und Gegenstände, die der Verfügungsberechtigung des Bundesnachrichtendienstes unterliegen. 2Soweit diese nicht besteht, informiert das Bundeskanzleramt den Unabhängigen Kontrollrat. 3Auf Verlangen des Unabhängigen Kontrollrates ergreift das Bundeskanzleramt geeignete Maßnahmen, um das Parlamentarische Kontrollgremium über diese Informationen und Gegenstände unterrichten zu dürfen. 4Soweit dies aus Gründen des Wohls des Bundes oder eines Landes, insbesondere aus zwingenden Gründen des Nachrichtenzugangs oder aus Gründen des Schutzes von Persönlichkeitsrechten Dritter notwendig ist oder wenn der Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung betroffen ist, kann das Bundeskanzleramt den Bericht nach Absatz 1 ablehnen. 5Macht das Bundeskanzleramt von diesem Recht Gebrauch, so ist dies gegenüber dem Unabhängigen Kontrollrat zu begründen.

(3) 1Der Unabhängige Kontrollrat berichtet dem Parlamentarischen Kontrollgremium unter Beachtung des Geheimschutzes in abstrakter Weise und nach Anhörung des Bundeskanzleramtes in öffentlicher Form zum Zweck der Unterrichtung des Deutschen Bundestages über Beanstandungen, über die das gerichtsähnliche Kontrollorgan entschieden hat. 2Das Bundeskanzleramt kann dem Bericht des Unabhängigen Kontrollrates eine Stellungnahme beifügen. 3Das Parlamentarische Kontrollgremium leitet den Bericht des Unabhängigen Kontrollrates in angemessener Zeit an den Deutschen Bundestag weiter. 4Das Parlamentarische Kontrollgremium kann dem Bericht des Unabhängigen Kontrollrates eine Bewertung nach § 10 Absatz 2 des Kontrollgremiumgesetzes beifügen oder den Bericht des Unabhängigen Kontrollrates dem Bericht über seine eigene Kontrolltätigkeit nach § 13 des Kontrollgremiumsgesetzes beifügen.



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Frühere Fassungen von § 55 BNDG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 1 Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts
vom 19.04.2021 BGBl. I S. 771

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 55 BNDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 55 BNDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BNDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 410
Artikel 1 BNDGÄndG Änderung des BND-Gesetzes
... Kontrollrates § 54 Geheimhaltung; Aussagegenehmigung § 55 Bericht des Unabhängigen Kontrollrates an das Parlamentarische Kontrollgremium  ...

Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts
G. v. 19.04.2021 BGBl. I S. 771, 2022 BGBl. I S. 214; zuletzt geändert durch Artikel 58 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Artikel 1 BNDGuaÄndG Änderung des BND-Gesetzes (vom 01.01.2022)
... Vizepräsidentin oder der Vizepräsident. § 55 Bericht des Unabhängigen Kontrollrates an das Parlamentarische Kontrollgremium  ...