§ 62 Dienstvorschriften
1Die technische und organisatorische Umsetzung der Regelungen zur technischen Aufklärung ist in Dienstvorschriften festzulegen. 2Die Dienstvorschriften bedürfen der Zustimmung des Bundeskanzleramtes. 3Das Bundeskanzleramt unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium.
Frühere Fassungen von § 62 BNDG
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des BND-Gesetzes
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 410
Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts
G. v. 19.04.2021 BGBl. I S. 771, 2022 BGBl. I S. 214; zuletzt geändert durch Artikel 58 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Artikel 1 BNDGuaÄndG Änderung des BND-Gesetzes (vom 01.01.2022) ... 7 und § 30 Absatz 5, 3. der Dienstvorschriften des Bundesnachrichtendienstes nach § 62 , soweit sie Regelungen zur Auswertung von Daten beinhalten, und 4. der sonstigen im ... erhält vorab die Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Bericht. § 62 Dienstvorschriften Die technische und organisatorische Umsetzung der Regelungen zur ...
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