Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 4 BNDG vom 27.05.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 BNDG und Änderungshistorie des BNDG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 4 BNDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.05.2020 geltenden Fassung
§ 4 BNDG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.05.2020 geltenden Fassung
durch B. v. 03.08.2020 BGBl. I S. 1931
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Weitere Auskunftsverlangen


(Text neue Fassung)

§ 4 Weitere Auskunftsverlangen *)


(Textabschnitt unverändert)

1 Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes nach § 1 Absatz 2 erforderlich ist, darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten entsprechend § 8d des Bundesverfassungsschutzgesetzes verlangt werden. 2 § 8b Absatz 1 Satz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat das Bundeskanzleramt tritt. 3 Die Auskunftserteilung ist nach § 8d Absatz 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zu entschädigen. 4 Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des § 8d Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes eingeschränkt.

vorherige Änderung

 



---
*) Anm. d. Red.: siehe Entscheidung und Maßgaben des BVerfG in B. v. 3. August 2020 (BGBl. I S. 1931)