Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 41 BNDG vom 22.04.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 41 BNDG, alle Änderungen durch Artikel 1 BNDGuaÄndG am 22. April 2021 und Änderungshistorie des BNDG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 41 BNDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.04.2021 geltenden Fassung
§ 41 BNDG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.04.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.04.2021 BGBl. I S. 771
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 41 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 41 Unabhängiger Kontrollrat


vorherige Änderung

 


(1) Der Unabhängige Kontrollrat ist eine oberste Bundesbehörde und als unabhängiges Organ der Kontrolle der technischen Aufklärung des Bundesnachrichtendienstes nur dem Gesetz unterworfen.

(2) 1 Der Unabhängige Kontrollrat wird von einer Präsidentin oder einem Präsidenten geleitet. 2 Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Behörde nach außen. 3 Sie oder er leitet die Verwaltung des Unabhängigen Kontrollrates und übt die Dienstaufsicht aus.

(3) Der Unabhängige Kontrollrat ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben und bei der Ausübung seiner Befugnisse unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(4) Der Unabhängige Kontrollrat unterliegt der Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung durch den Bundesrechnungshof, soweit hierdurch seine Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird.

(5) 1 Der Unabhängige Kontrollrat gibt sich nach Anhörung des Bundeskanzleramtes

1. eine Geschäftsordnung und

2. eine Verfahrensordnung.

2 Geheimschutzbelangen des Bundesnachrichtendienstes ist Rechnung zu tragen. 3 Über die Geschäfts- und Verfahrensordnung entscheiden die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans mit der Mehrheit der Stimmen. 4 Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten. 5 Entscheidungen über die Geschäftsordnung ergehen im Einvernehmen mit dem Parlamentarischen Kontrollgremium. 6 Die Verfahrensordnung wird dem Parlamentarischen Kontrollgremium zur Kenntnisnahme übermittelt.

(6) Dienstsitze des Unabhängigen Kontrollrates sind Berlin und Pullach.

 (keine frühere Fassung vorhanden)