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Synopse aller Änderungen des BNDG am 22.04.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 22. April 2021 durch Artikel 1 des BNDGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BNDG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BNDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.04.2021 geltenden Fassung
BNDG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.04.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.04.2021 BGBl. I S. 771

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Organisation, Aufgaben und allgemeine Befugnisse des Bundesnachrichtendienstes
    § 1 Organisation und Aufgaben
    § 2 Befugnisse
    § 3 Besondere Auskunftsverlangen
    § 4 Besondere Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten
    § 5 Besondere Formen der Datenerhebung
Abschnitt 2 Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung
    § 6 Voraussetzungen für die Verarbeitung von Daten *)
    § 7 Weitere Verarbeitung der vom Ausland aus erhobenen Daten *)
    § 8 Pflichten der Anbieter von Telekommunikationsdiensten
    § 9 Anordnung; Unterrichtung
    § 10 Kennzeichnung und Löschung
    § 11 Kernbereichsschutz
    § 12 Eignungsprüfung
    § 13 Kooperation im Rahmen der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung *)
    § 14 Erhebung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten im Rahmen einer Kooperation *)
    § 15 Automatisierte Datenübermittlung; Speicherung; Prüfung *)
    § 16 Unabhängiges Gremium
    § 17 Mitteilungsverbote
    § 18 Entschädigung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

Abschnitt 4 Technische Aufklärung
    Unterabschnitt 5 Unabhängige Rechtskontrolle
       § 41 Unabhängiger Kontrollrat
       § 43 Besetzung des gerichtsähnlichen Kontrollorgans; Wahl der Mitglieder; Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Unabhängigen Kontrollrates
       § 44 Rechtsstellung und Ernennung der Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans
       § 45 Amtszeit der Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans; Ruhestand
       § 46 Besoldung der Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans
       § 47 Weitere Rechte und Pflichten der Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans
       § 48 Amtsbezeichnungen
       § 49 Spruchkörper des gerichtsähnlichen Kontrollorgans; Beschlussfassung
       § 50 Leitung des administrativen Kontrollorgans
       § 53 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Unabhängigen Kontrollrates
       § 54 Geheimhaltung; Aussagegenehmigung
Abschnitt 3 Datenweiterverarbeitung
    § 19 Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten *)
    § 20 Berichtigung, Löschung und Verarbeitungseinschränkung personenbezogener Daten
    § 21 Dateianordnungen
    § 22 Auskunft an den Betroffenen
Abschnitt 4 Übermittlungen und gemeinsame Dateien
    § 23 Übermittlung von Informationen an den Bundesnachrichtendienst
    § 24 Übermittlung von Informationen durch den Bundesnachrichtendienst *)
    § 25 Projektbezogene gemeinsame Dateien mit inländischen öffentlichen Stellen
    § 26 Gemeinsame Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen
    § 27 Führung gemeinsamer Dateien durch den Bundesnachrichtendienst
    § 28 Dateianordnung bei gemeinsamen Dateien
    § 29 Eingabe in und Zugriff auf die vom Bundesnachrichtendienst geführten gemeinsamen Dateien
    § 30 Beteiligung an gemeinsamen Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen
    § 31 Verfahrensregeln für die Übermittlung von Informationen
Abschnitt 5 Gemeinsame Bestimmungen
    § 32 Unabhängige Datenschutzkontrolle
    § 32a Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes
    § 33 Berichtspflicht
Abschnitt 6 Straf- und Bußgeldvorschriften
    § 34 Strafvorschriften
    § 35 Bußgeldvorschriften
Abschnitt 7 Schlussvorschriften
    § 36 Übergangsregelung
 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 41 (neu)




§ 41 Unabhängiger Kontrollrat


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Der Unabhängige Kontrollrat ist eine oberste Bundesbehörde und als unabhängiges Organ der Kontrolle der technischen Aufklärung des Bundesnachrichtendienstes nur dem Gesetz unterworfen.

(2) 1 Der Unabhängige Kontrollrat wird von einer Präsidentin oder einem Präsidenten geleitet. 2 Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Behörde nach außen. 3 Sie oder er leitet die Verwaltung des Unabhängigen Kontrollrates und übt die Dienstaufsicht aus.

(3) Der Unabhängige Kontrollrat ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben und bei der Ausübung seiner Befugnisse unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(4) Der Unabhängige Kontrollrat unterliegt der Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung durch den Bundesrechnungshof, soweit hierdurch seine Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird.

(5) 1 Der Unabhängige Kontrollrat gibt sich nach Anhörung des Bundeskanzleramtes

1. eine Geschäftsordnung und

2. eine Verfahrensordnung.

2 Geheimschutzbelangen des Bundesnachrichtendienstes ist Rechnung zu tragen. 3 Über die Geschäfts- und Verfahrensordnung entscheiden die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans mit der Mehrheit der Stimmen. 4 Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten. 5 Entscheidungen über die Geschäftsordnung ergehen im Einvernehmen mit dem Parlamentarischen Kontrollgremium. 6 Die Verfahrensordnung wird dem Parlamentarischen Kontrollgremium zur Kenntnisnahme übermittelt.

(6) Dienstsitze des Unabhängigen Kontrollrates sind Berlin und Pullach.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 43 (neu)




§ 43 Besetzung des gerichtsähnlichen Kontrollorgans; Wahl der Mitglieder; Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Unabhängigen Kontrollrates


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(1) Das gerichtsähnliche Kontrollorgan des Unabhängigen Kontrollrates besteht aus sechs Mitgliedern, die bis zu ihrer Ernennung als Mitglied beim gerichtsähnlichen Kontrollorgan als Richterinnen oder Richter am Bundesgerichtshof oder Richterinnen oder Richter am Bundesverwaltungsgericht tätig waren und in dieser Tätigkeit über langjährige Erfahrung verfügen.

(2) Die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans haben sich einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz zu unterziehen.

(3) 1 Zur Wahl als Mitglied des gerichtsähnlichen Kontrollorgans schlagen dem Parlamentarischen Kontrollgremium vor:

1. die Präsidentin oder der Präsident des Bundesgerichtshofs Richterinnen oder Richter am Bundesgerichtshof sowie

2. die Präsidentin oder der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts Richterinnen oder Richter am Bundesverwaltungsgericht.

2 Die Vorschläge werden dem Parlamentarischen Kontrollgremium durch die Bundesregierung übermittelt. 3 Die Vorgeschlagenen stellen sich dem Parlamentarischen Kontrollgremium vor der Wahl vor.

(4) 1 Das Parlamentarische Kontrollgremium wählt aus den nach Absatz 3 vorgeschlagenen Richterinnen oder Richtern die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans mit einfacher Mehrheit. 2 Das Parlamentarische Kontrollgremium wählt jeweils auf Vorschlag der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Parlamentarischen Kontrollgremiums aus den gewählten Mitgliedern die Präsidentin oder den Präsidenten sowie aus den übrigen Mitgliedern die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten des Unabhängigen Kontrollrates mit einfacher Mehrheit. 3 Die Wahl zur Präsidentin oder zum Präsidenten und zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten des Unabhängigen Kontrollrates kann auch vor deren oder dessen Ernennung nach § 44 Absatz 2 erfolgen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 44 (neu)




§ 44 Rechtsstellung und Ernennung der Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans


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(1) 1 Die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans werden zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit ernannt. 2 Vorbehaltlich der Regelungen in diesem Gesetz finden die Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes mit Ausnahme der Vorschriften über die Laufbahnen und die Probezeit entsprechende Anwendung. 3 Die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

(2) Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin ernennt die nach § 43 Absatz 4 Gewählten.

(3) 1 Die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans leisten vor der Präsidentin oder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages folgenden Eid: 'Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. 2 So wahr mir Gott helfe.' Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 45 (neu)




§ 45 Amtszeit der Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans; Ruhestand


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(1) 1 Die Amtszeit beträgt zwölf Jahre. 2 Eine Wiederwahl ist unzulässig.

(2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit der Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde, wenn nicht in der Urkunde ein späterer Tag bestimmt ist.

(3) 1 Mit Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Zeit ruhen für die Dauer der Amtszeit die Rechte und Pflichten aus dem zuletzt im Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragenen Amt. 2 Dies gilt nicht für die Verschwiegenheitspflicht und das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen.

(4) 1 Die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans treten mit Ablauf der Amtszeit, spätestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres, aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit in den Ruhestand. 2 Ein Mitglied des Unabhängigen Kontrollrates ist auf Antrag aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn es das Amt wenigstens vier Jahre bekleidet hat und das 67. Lebensjahr vollendet hat. 3 Soweit die Amtszeit eines Mitglieds des gerichtsähnlichen Kontrollorgans vor Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze nach § 48 Absatz 1 oder Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes endet, ist es auf Antrag auch als Richterin oder Richter am Bundesgerichtshof oder am Bundesverwaltungsgericht auf Lebenszeit zu dem Zeitpunkt in den Ruhestand zu versetzen, zu dem ihr oder sein Amt als Mitglied im gerichtsähnlichen Kontrollorgan nach Maßgabe des § 45 Absatz 1 endet. 4 § 14 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes ist auf das Ruhegehalt aus dem nach Satz 3 beendeten Richterverhältnis auf Lebenszeit anzuwenden. 5 Die Sätze 3 und 4 gelten entsprechend in Fällen einer Dienstunfähigkeit. 6 Tritt ein Mitglied des gerichtsähnlichen Kontrollorgans aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit zum selben oder zu einem späteren Zeitpunkt in den Ruhestand, zu dem das nach Absatz 3 ruhende Richterverhältnis auf Lebenszeit durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand endet, so gilt abweichend von § 54 Absatz 2 Nummer 1 des Beamtenversorgungsgesetzes als Höchstgrenze das Ruhegehalt, das sich unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit berechnet, ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach § 50 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes.

(5) 1 Die Amtszeit nach Absatz 1 Satz 1 verlängert sich um den Zeitraum bis zur Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers. 2 Bis dahin führen die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans ihre Amtsgeschäfte fort.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 46 (neu)




§ 46 Besoldung der Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans


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(1) Den Mitgliedern des gerichtsähnlichen Kontrollorgans wird vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das Beamtenverhältnis auf Zeit beginnt, bis zum Ende des Kalendermonats, in dem dieses endet, im Falle des § 45 Absatz 5 bis zum Ende des Kalendermonats, in dem die Geschäftsführung endet, ein Amt der Besoldungsgruppe B 7 übertragen.

(2) Abweichend von Absatz 1 wird der Präsidentin oder dem Präsidenten des Unabhängigen Kontrollrates ein Amt der Besoldungsgruppe B 9 übertragen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 47 (neu)




§ 47 Weitere Rechte und Pflichten der Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans


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(1) Die für die Richterinnen und Richter an den obersten Gerichtshöfen des Bundes geltenden Vorschriften über Unabhängigkeit und Disziplinarmaßnahmen sind entsprechend anzuwenden.

(2) 1 Die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans sehen von allen mit den Aufgaben ihres Amtes nicht zu vereinbarenden Handlungen ab. 2 § 4 des Deutschen Richtergesetzes gilt entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 48 (neu)




§ 48 Amtsbezeichnungen


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(1) 1 Präsidentin oder Präsident des Unabhängigen Kontrollrates ist die Amtsbezeichnung der Behördenleiterin oder des Behördenleiters. 2 Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Unabhängigen Kontrollrates ist die Amtsbezeichnung der Stellvertreterin oder des Stellvertreters.

(2) Die weiteren Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans führen die Amtsbezeichnung Kontrollbeauftragte beim Unabhängigen Kontrollrat oder Kontrollbeauftragter beim Unabhängigen Kontrollrat.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 49 (neu)




§ 49 Spruchkörper des gerichtsähnlichen Kontrollorgans; Beschlussfassung


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(1) 1 Die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans bilden den Senat des gerichtsähnlichen Kontrollorgans. 2 Den Vorsitz im Senat hat die Präsidentin oder der Präsident. 3 Ist die Präsidentin oder der Präsident verhindert, hat die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident den Vorsitz.

(2) 1 Der Senat des gerichtsähnlichen Kontrollorgans beruft zwei Kammern, die jeweils mit drei Mitgliedern besetzt sind. 2 Die Besetzung einer Kammer soll nicht länger als zwei Jahre unverändert bleiben. 3 Die Präsidentin oder der Präsident führt in der Kammer, der sie oder er angehört, den Vorsitz. 4 Die Mitglieder der anderen Kammer bestimmen eines der Mitglieder dieser Kammer zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden.

(3) 1 Der Senat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. 2 Die Kammern sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. 3 Die Beschlussfassung der Spruchkörper erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. 4 Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 50 (neu)




§ 50 Leitung des administrativen Kontrollorgans


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1 Das administrative Kontrollorgan untersteht einer Leiterin oder einem Leiter. 2 Die Leiterin oder der Leiter verfügt über die Befähigung zum Richteramt. 3 Sie oder er steht in einem Beamtenverhältnis zum Bund und ihr oder ihm wird ein Amt der Besoldungsgruppe B 6 übertragen. 4 Sie oder er führt die Amtsbezeichnung Leiterin oder Leiter des administrativen Kontrollorgans. 5 Die Leiterin oder der Leiter unterliegt den Weisungen der Präsidentin oder des Präsidenten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 50 (neu)




§ 53 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Unabhängigen Kontrollrates


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Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Unabhängigen Kontrollrates müssen deutsche Staatsangehörige sein und haben sich einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz zu unterziehen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 54 (neu)




§ 54 Geheimhaltung; Aussagegenehmigung


vorherige Änderung

 


(1) Die Beratungen des Unabhängigen Kontrollrates sind geheim.

(2) Die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans sowie alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Unabhängigen Kontrollrates sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit in dem Unabhängigen Kontrollrat bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus dem Unabhängigen Kontrollrat.

(3) Über die Erteilung einer Aussagegenehmigung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Unabhängigen Kontrollrates. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. Über die Erteilung einer Aussagegenehmigung für die Präsidentin oder den Präsidenten entscheidet die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident.