Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 54 BNDG vom 22.04.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 54 BNDG, alle Änderungen durch Artikel 1 BNDGuaÄndG am 22. April 2021 und Änderungshistorie des BNDG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 54 BNDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.04.2021 geltenden Fassung
§ 54 BNDG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.04.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.04.2021 BGBl. I S. 771
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 54 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 54 Geheimhaltung; Aussagegenehmigung


vorherige Änderung

 


(1) Die Beratungen des Unabhängigen Kontrollrates sind geheim.

(2) Die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans sowie alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Unabhängigen Kontrollrates sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit in dem Unabhängigen Kontrollrat bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus dem Unabhängigen Kontrollrat.

(3) Über die Erteilung einer Aussagegenehmigung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Unabhängigen Kontrollrates. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. Über die Erteilung einer Aussagegenehmigung für die Präsidentin oder den Präsidenten entscheidet die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anzeige