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Änderung § 32 BNDG vom 09.07.2021

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§ 32 BNDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.07.2021 geltenden Fassung
§ 32 BNDG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2274
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 32 Unabhängige Datenschutzkontrolle


(Text alte Fassung)

§ 26a des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat das Bundeskanzleramt tritt.

(Text neue Fassung)

§ 28 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat das Bundeskanzleramt tritt.