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Änderung § 13 BNDG vom 01.01.2022

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§ 26 BNDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 13 BNDG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.04.2021 BGBl. I S. 771; dieses geändert durch Artikel 58 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 26 Gemeinsame Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen


(Text neue Fassung)

§ 13 Gemeinsame Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Der Bundesnachrichtendienst kann zum Zwecke des Austausches und der gemeinsamen Auswertung von nachrichtendienstlichen Informationen und Erkenntnissen mit ausländischen öffentlichen Stellen gemeinsame Dateien führen (§ 27) oder sich an diesen beteiligen (§ 30). 2 Die jeweilige Datei muss sich auf bestimmte Gefahrenlagen oder bestimmte Personenkreise beziehen.



(1) 1 Der Bundesnachrichtendienst kann zum Zwecke des Austausches und der gemeinsamen Auswertung von personenbezogenen Daten mit ausländischen öffentlichen Stellen gemeinsame Dateien führen (§ 14) oder sich an diesen beteiligen (§ 17). 2 Die jeweilige Datei muss sich auf bestimmte Gefahrenlagen oder bestimmte Personenkreise beziehen.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Eine Zusammenarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist nur zulässig, wenn

1. dies von erheblichem außen- und sicherheitspolitischem Interesse für die Bundesrepublik Deutschland ist,

2. in den teilnehmenden Staaten die Einhaltung grundlegender rechtsstaatlicher Prinzipien gewährleistet ist und

3. sichergestellt ist, dass das Prinzip der Gegenseitigkeit gewahrt wird.

vorherige Änderung

(3) 1 Eine Zusammenarbeit im Sinne des Absatzes 1 mit ausländischen öffentlichen Stellen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder des Nordatlantikvertrages bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes; mit sonstigen ausländischen öffentlichen Stellen bedarf sie der Zustimmung der Chefin oder des Chefs des Bundeskanzleramtes. 2 Das Parlamentarische Kontrollgremium ist über die Zusammenarbeit zu unterrichten.



(3) 1 Eine Zusammenarbeit im Sinne des Absatzes 1 mit ausländischen öffentlichen Stellen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes; mit sonstigen ausländischen öffentlichen Stellen bedarf sie der Zustimmung der Chefin oder des Chefs des Bundeskanzleramtes. 2 Das Parlamentarische Kontrollgremium ist über die Zusammenarbeit zu unterrichten.

(4) 1 Die Ziele der Zusammenarbeit sowie die Einzelheiten der gemeinsamen Datennutzung sind vor Beginn der Zusammenarbeit zwischen dem Bundesnachrichtendienst und den teilnehmenden ausländischen öffentlichen Stellen in einer Absichtserklärung schriftlich niederzulegen. 2 In die Absichtserklärung ist neben der Festlegung des Zwecks der Datei insbesondere aufzunehmen, dass

1. die Daten nur für diesen Zweck verwendet werden dürfen und

2. der Bundesnachrichtendienst sich vorbehält, um Auskunft über die vorgenommene Verwendung der in die gemeinsame Datei übermittelten Daten zu bitten.



(heute geltende Fassung)