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Änderung § 16 BNDG vom 01.01.2022

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§ 29 BNDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 16 BNDG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.04.2021 BGBl. I S. 771; dieses geändert durch Artikel 58 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 29 Eingabe in und Zugriff auf die vom Bundesnachrichtendienst geführten gemeinsamen Dateien


(Text neue Fassung)

§ 16 Eingabe in und Zugriff auf die vom Bundesnachrichtendienst geführten gemeinsamen Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Eingabe von Informationen einschließlich personenbezogener Daten durch den Bundesnachrichtendienst in die von diesem geführten gemeinsamen Dateien ist nur zulässig, wenn die Daten allen an der Zusammenarbeit teilnehmenden Stellen übermittelt werden dürfen. 2 Eine Eingabe ist ferner nur zulässig, wenn der Bundesnachrichtendienst die Daten auch in eigenen Dateien speichern darf. 3 Die personenbezogenen Daten sind zu kennzeichnen.

(2) 1 Die Eingabe durch den Bundesnachrichtendienst darf auch automatisiert erfolgen. 2 § 15 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.



(1) 1 Die Eingabe von personenbezogenen Daten durch den Bundesnachrichtendienst in die von diesem geführten gemeinsamen Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen ist nur zulässig, wenn die Daten allen an der Zusammenarbeit teilnehmenden Stellen übermittelt werden dürfen. 2 Eine Eingabe ist ferner nur zulässig, wenn der Bundesnachrichtendienst die Daten auch in eigenen Dateien speichern darf. 3 Die personenbezogenen Daten sind zu kennzeichnen.

(2) 1 Die Eingabe durch den Bundesnachrichtendienst darf auch automatisiert erfolgen. 2 § 32 Absatz 4 und 8 sowie § 33 Absatz 1 und 2 gelten entsprechend.

(Textabschnitt unverändert)

(3) Der Bundesnachrichtendienst und die ausländischen öffentlichen Stellen dürfen unmittelbar auf die gespeicherten personenbezogenen Daten zugreifen und diese nutzen, wenn dies zur Erfüllung der Zwecke, zu denen die Datei errichtet wurde, erforderlich ist.

vorherige Änderung

(4) 1 Die Eingabe und der Zugriff sind zu protokollieren. 2 Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung der Datenschutzkontrolle verwendet werden. 3 Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten auf die Protokollierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.



(4) 1 Die Eingabe und der Zugriff sind zu protokollieren. 2 Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung von Kontrollen der Datenverarbeitung einschließlich der Datenschutzkontrolle verwendet werden. 3 Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten auf die Protokollierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.

(heute geltende Fassung)