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Änderung § 17 BNDG vom 01.01.2022

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§ 30 BNDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 17 BNDG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.04.2021 BGBl. I S. 771; dieses geändert durch Artikel 58 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 30 Beteiligung an gemeinsamen Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen


(Text neue Fassung)

§ 17 Beteiligung an gemeinsamen Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen


vorherige Änderung

1 Eine Beteiligung des Bundesnachrichtendienstes an von ausländischen öffentlichen Stellen errichteten gemeinsamen Dateien im Sinne des § 26 Absatz 1 bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes. 2 § 29 Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend.



1 Eine Beteiligung des Bundesnachrichtendienstes an von ausländischen öffentlichen Stellen errichteten gemeinsamen Dateien im Sinne des § 13 Absatz 1 bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes. 2 § 16 Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(heute geltende Fassung)