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Änderung § 65 BNDG vom 01.01.2022

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§ 33 BNDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 65 BNDG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.04.2021 BGBl. I S. 771; dieses geändert durch Artikel 58 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 33 Berichtspflicht


(Text neue Fassung)

§ 65 Berichtspflicht und Information der Öffentlichkeit


vorherige Änderung

1 Der Bundesnachrichtendienst unterrichtet das Bundeskanzleramt über seine Tätigkeit. 2 Über die Erkenntnisse aus seiner Tätigkeit unterrichtet er darüber hinaus auch unmittelbar die Bundesministerien im Rahmen ihrer Zuständigkeiten; hierbei ist auch die Übermittlung personenbezogener Daten zulässig.



(1) 1 Der Bundesnachrichtendienst unterrichtet unmittelbar das Bundeskanzleramt und die Bundesministerien im Rahmen ihrer Zuständigkeiten; hierbei ist auch die Übermittlung personenbezogener Daten zulässig. 2 Die §§ 11, 29 und 38 finden Anwendung.

(2) 1 Der Bundesnachrichtendienst kann die Öffentlichkeit über Erkenntnisse informieren, die er im Rahmen seiner Aufgaben nach § 1 Absatz 2 oder bei der Aufarbeitung seiner Historie gewinnt. 2 Bei der Information darf er auch personenbezogene Daten bekanntgeben, wenn

1. dies für das Verständnis des Zusammenhanges oder für das Verständnis der Darstellung von Organisationen oder unorganisierten Gruppierungen erforderlich ist und

2. die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen überwiegen.