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Änderung § 33 BNDG vom 31.12.2016

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§ 12 BNDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2016 geltenden Fassung
§ 33 BNDG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3346

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§ 12 Berichtspflicht


(Text neue Fassung)

§ 33 Berichtspflicht


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Der Bundesnachrichtendienst unterrichtet das Bundeskanzleramt über seine Tätigkeit. Über die Erkenntnisse aus seiner Tätigkeit unterrichtet er darüber hinaus auch unmittelbar die Bundesministerien im Rahmen ihrer Zuständigkeiten; hierbei ist auch die Übermittlung personenbezogener Daten zulässig.



1 Der Bundesnachrichtendienst unterrichtet das Bundeskanzleramt über seine Tätigkeit. 2 Über die Erkenntnisse aus seiner Tätigkeit unterrichtet er darüber hinaus auch unmittelbar die Bundesministerien im Rahmen ihrer Zuständigkeiten; hierbei ist auch die Übermittlung personenbezogener Daten zulässig.