Änderung § 9 BNDG vom 01.01.2024

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§ 9 BNDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 9 BNDG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 410
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Auskunft an den Betroffenen


(Text alte Fassung)

1 Der Bundesnachrichtendienst erteilt dem Betroffenen auf Antrag Auskunft über zu seiner Person nach § 6 gespeicherte Daten entsprechend § 15 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. 2 An die Stelle des dort genannten Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat tritt das Bundeskanzleramt.

(Text neue Fassung)

1 Der Bundesnachrichtendienst erteilt dem Betroffenen auf Antrag Auskunft über zu seiner Person nach § 6 gespeicherte Daten entsprechend § 15 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. 2 An die Stelle des dort genannten Bundesministeriums des Innern und für Heimat tritt das Bundeskanzleramt.

(heute geltende Fassung) 



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