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Änderung § 9a BNDG vom 01.01.2024

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§ 9a BNDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 9a BNDG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 410

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§ 9a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 9a Zweckbindung der Übermittlung personenbezogener Daten


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(1) 1 Die empfangende Stelle darf personenbezogene Daten nur zu den Zwecken verarbeiten, zu denen sie ihr vom Bundesnachrichtendienst übermittelt worden sind. 2 Eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken durch die empfangende Stelle ist unzulässig, es sei denn, der Bundesnachrichtendienst stimmt der Weiterverarbeitung zu. 3 Der Bundesnachrichtendienst darf einer über Satz 1 hinausgehenden Weiterverarbeitung nur zustimmen, wenn er die personenbezogenen Daten der empfangenden Stelle auch zu dem anderen Zweck hätte übermitteln dürfen.

(2) Die empfangende Stelle der personenbezogenen Daten ist verpflichtet, dem Bundesnachrichtendienst auf Verlangen Auskunft über die Weiterverarbeitung zu erteilen.

(3) Der Bundesnachrichtendienst hat die empfangende Stelle bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten darauf hinzuweisen,

1. zu welchen Zwecken sie die Daten verarbeiten darf und

2. dass sie ihm auf Verlangen Auskunft über die Weiterverarbeitung erteilen muss.

(4) 1 Voraussetzung für die Übermittlung von personenbezogenen Daten an ausländische Stellen und an über- oder zwischenstaatliche Stellen ist über die Absätze 1 und 3 hinaus, dass

1. die ausländische Stelle oder die über- oder zwischenstaatliche Stelle entsprechend Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet wird und

2. die ausländische Stelle oder die über- oder zwischenstaatliche Stelle eine Zusicherung abgegeben hat, dass sie einer Löschungsaufforderung des Bundesnachrichtendienstes Folge leistet.

2 Sofern tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die ausländische Stelle oder die über- oder zwischenstaatliche Stelle eine Zusicherung nach Satz 1 Nummer 2 nicht einhält, hat eine Übermittlung zu unterbleiben.