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Änderung § 9b BNDG vom 01.01.2024

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§ 9b BNDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 9b BNDG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 410

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§ 9b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 9b Protokollierung der Übermittlung


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(1) Hat der Bundesnachrichtendienst einer anderen Stelle personenbezogene Daten übermittelt, so ist er verpflichtet, die folgenden Daten zu protokollieren:

1. die Stelle, an die die Daten übermittelt worden sind,

2. die Rechtsgrundlage für die Übermittlung und

3. den Zeitpunkt der Übermittlung.

(2) 1 Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr der Protokollierung folgt, aufzubewahren. 2 Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Protokolldaten unverzüglich zu löschen.

(3) Die Löschung der Protokolldaten kann unterbleiben, wenn die Trennung von anderen Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes erforderlich sind, nicht oder nur mit übermäßigem Aufwand möglich ist.