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Änderung § 9d BNDG vom 01.01.2024

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§ 9d BNDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 9d BNDG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 410

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 9d Pflicht zur Übermittlung vervollständigter oder berichtigter Daten


vorherige Änderung

 


(1) Erweisen sich personenbezogene Daten nach ihrer Übermittlung als unvollständig oder unrichtig, so hat der Bundesnachrichtendienst unverzüglich der empfangenden Stelle, der er diese personenbezogenen Daten übermittelt hat, die vervollständigten oder berichtigten Daten zu übermitteln.

(2) Auf die Übermittlung der vervollständigten oder berichtigten Daten kann verzichtet werden, wenn dies für die Beurteilung eines Sachverhalts offensichtlich ohne Bedeutung ist und keine Auswirkungen auf andere Sachverhalte erkennbar sind.