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Änderung § 9c BNDG vom 01.01.2024

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§ 9c BNDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 9c BNDG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 410

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§ 9c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 9c Verbundene personenbezogene Daten


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(1) 1 Sind mit personenbezogenen Daten, die übermittelt werden sollen, weitere personenbezogene Daten der betroffenen oder einer dritten Person so verbunden, dass eine Trennung nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser weiteren Daten zulässig, sofern nicht berechtigte Interessen der betroffenen oder der dritten Person an der Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. 2 Die Umstände, die zu einer Unmöglichkeit oder zu einem unverhältnismäßigen Aufwand führen, sind einzelfallbezogen zu dokumentieren.

(2) 1 Die weiteren personenbezogenen Daten der betroffenen oder der dritten Person sind kenntlich zu machen. 2 Die datenempfangende Stelle darf die übermittelten weiteren personenbezogenen Daten nicht weiterverarbeiten.