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Änderung § 65i BNDG vom 01.01.2024

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§ 65i BNDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 65i BNDG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 410

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§ 65i (neu)


(Text neue Fassung)

§ 65i Personenbezogene Daten aus Vertraulichkeitsbeziehungen


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Sofern in den sichergestellten Unterlagen und Daten Kommunikation aus Vertraulichkeitsbeziehungen nach § 21 Absatz 1 Satz 2 enthalten ist, gilt § 21 für diese Kommunikation entsprechend.