Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 65j BNDG vom 01.01.2024

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 BNDGÄndG am 1. Januar 2024 und Änderungshistorie des BNDG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 65j BNDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 65j BNDG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 410

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 65j (neu)


(Text neue Fassung)

§ 65j Schutz von minderjährigen Personen


vorherige Änderung

 


(1) 1 Der Bundesnachrichtendienst darf im Rahmen von Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d erhobene personenbezogene Daten von minderjährigen Personen, die nicht zu den in § 65a Absatz 2 genannten Personen gehören, nicht weiterverarbeiten. 2 Die erhobenen personenbezogenen Daten nach Satz 1 sind zu löschen, es sein denn, die Trennung der personenbezogenen Daten von anderen Informationen, die im Rahmen von Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d erhoben wurden, ist nicht oder nur mit übermäßigem Aufwand möglich. 3 In diesem Fall ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten von minderjährigen Personen, die noch nicht 16 Jahre alt sind und die zu dem in § 65a Absatz 2 genannten Personenkreis gehören.