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Änderung § 65l BNDG vom 01.01.2024

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§ 65l BNDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 65l BNDG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 410
 

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§ 65l (neu)


(Text neue Fassung)

§ 65l Übermittlung von personenbezogenen Daten aus Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen


vorherige Änderung

 


(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten, die im Rahmen von Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen nach den §§ 65b bis 65d erhoben wurden, richtet sich nach § 25 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes.

(2) Stellt der Bundesnachrichtendienst im Rahmen von Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d fest, dass Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Vertraulichkeit der Verschlusssache vorliegen, darf er personenbezogene Daten an die die Verschlusssache herausgebende Stelle übermitteln, soweit dies für die herausgebende Stelle zum Schutz ihrer Verschlusssache erforderlich ist.