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Änderung § 65k BNDG vom 01.01.2024

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§ 65k BNDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 65k BNDG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 410

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§ 65k (neu)


(Text neue Fassung)

§ 65k Protokollierung


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(1) 1 Werden Informationen einschließlich personenbezogener Daten aus Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d in automatisierten Dateien verarbeitet, so hat der Bundesnachrichtendienst die Erhebung, Veränderung, Abfrage sowie Löschung der erhobenen personenbezogenen Daten zu protokollieren. 2 Werden Daten nach § 65h Absatz 2 gelöscht, so ist zusätzlich auch der Grund der Löschung zu protokollieren.

(2) Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung von Kontrollen der betrieblichen Datenverarbeitung einschließlich der Datenschutzkontrollen verwendet werden.

(3) 1 Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr der Protokollierung folgt, aufzubewahren. 2 Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Protokolldaten unverzüglich zu löschen. 3 Der Bundesnachrichtendienst hat die Protokolle der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit im Rahmen ihrer oder seiner Zuständigkeit nach § 63 zur Verfügung zu stellen.

(4) Der behördliche Datenschutz des Bundesnachrichtendienstes kann die Einhaltung der Vorgaben des Unterabschnitts 2 jederzeit überprüfen.