Änderung § 4 BNDG vom 05.08.2009

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§ 4 BNDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.08.2009 geltenden Fassung
§ 4 BNDG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1b G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2499
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten


(1) Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten nach § 10 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern, verändern und nutzen, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(Text alte Fassung)

(2) Die Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten über Minderjährige ist nur unter den Voraussetzungen des § 11 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zulässig.

(Text neue Fassung)

(2) Die Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten über Minderjährige ist nur unter den Voraussetzungen des § 11 des Bundesverfassungsschutzgesetzes sowie dann zulässig, wenn nach den Umständen des Einzelfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass von dem Minderjährigen eine Gefahr für Leib oder Leben deutscher Staatsangehöriger im Ausland oder für deutsche Einrichtungen im Ausland ausgeht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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