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Änderung § 19 BNDG vom 31.12.2016

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§ 4 BNDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2016 geltenden Fassung
§ 19 BNDG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3346

(Text alte Fassung)

§ 4 Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten


(Text neue Fassung)

§ 19 Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten


(Textabschnitt unverändert)

(1) Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten nach § 10 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern, verändern und nutzen, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) Die Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten über Minderjährige ist nur unter den Voraussetzungen des § 11 des Bundesverfassungsschutzgesetzes sowie dann zulässig, wenn nach den Umständen des Einzelfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass von dem Minderjährigen eine Gefahr für Leib oder Leben deutscher Staatsangehöriger im Ausland oder für deutsche Einrichtungen im Ausland ausgeht.