§ 12 BNDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.01.2007 geltenden Fassung | § 12 BNDG n.F. (neue Fassung) in der am 11.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 2 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Berichtspflicht | |
(Text alte Fassung) Der Bundesnachrichtendienst unterrichtet den Chef des Bundeskanzleramtes über seine Tätigkeit. Über die Erkenntnisse aus seiner Tätigkeit unterrichtet er darüber hinaus auch unmittelbar die Bundesminister im Rahmen ihrer Zuständigkeiten; hierbei ist auch die Übermittlung personenbezogener Daten zulässig. | (Text neue Fassung) Der Bundesnachrichtendienst unterrichtet das Bundeskanzleramt über seine Tätigkeit. Über die Erkenntnisse aus seiner Tätigkeit unterrichtet er darüber hinaus auch unmittelbar die Bundesministerien im Rahmen ihrer Zuständigkeiten; hierbei ist auch die Übermittlung personenbezogener Daten zulässig. |