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Änderung § 18 BNDG vom 31.12.2016

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§ 18 BNDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2016 geltenden Fassung
§ 18 BNDG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3346
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 18 Entschädigung


vorherige Änderung

 


Der Bundesnachrichtendienst vereinbart mit den nach § 8 Absatz 1 Satz 1 oder § 12 Absatz 2 Satz 4 verpflichteten Unternehmen für die dort genannten Leistungen eine Entschädigung, deren Höhe sich an den nachgewiesenen tatsächlichen Kosten orientiert.

 (keine frühere Fassung vorhanden)