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Änderung § 34 BNDG vom 31.12.2016

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§ 34 BNDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2016 geltenden Fassung
§ 34 BNDG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3346
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 34 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 34 Strafvorschriften


vorherige Änderung

 


Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 17 eine Mitteilung macht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)