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Änderung § 7 BNDG vom 19.05.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 BNDG, alle Änderungen durch Bekanntmachung BVerfGE20200519 am 19. Mai 2020 und Änderungshistorie des BNDG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7 BNDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.05.2020 geltenden Fassung
§ 7 BNDG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.05.2020 geltenden Fassung
durch B. v. 09.06.2020 BGBl. I S. 1326

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Weitere Verarbeitung der vom Ausland aus erhobenen Daten


(Text neue Fassung)

§ 7 Weitere Verarbeitung der vom Ausland aus erhobenen Daten *)


(Textabschnitt unverändert)

(1) Für die weitere Verarbeitung der vom Bundesnachrichtendienst mit Mitteln der Fernmeldeaufklärung vom Ausland aus erhobenen Daten gilt § 6 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 bis 6 entsprechend.

(2) Eine gezielte Erfassung von Einrichtungen der Europäischen Union, von öffentlichen Stellen ihrer Mitgliedstaaten oder von Unionsbürgerinnen oder Unionsbürgern durch ausländische öffentliche Stellen vom Ausland aus darf durch den Bundesnachrichtendienst nur unter den Voraussetzungen des § 6 Absatz 3 veranlasst werden.

vorherige Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: siehe Entscheidung und Maßgaben des BVerfG in B. v. 9. Juni 2020 (BGBl. I S. 1326)