(2)
1Die Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten einer minderjährigen Person ist nur unter den Voraussetzungen des
§ 11 des Bundesverfassungsschutzgesetzes sowie dann zulässig, wenn nach den Umständen des Einzelfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass von der minderjährigen Person eine Gefahr ausgeht
- 1.
- für Leib oder Leben einer Person,
- 2.
- für deutsche Einrichtungen oder
- 3.
- für Einrichtungen der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages.
2Die Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten einer minderjährigen Person ist ferner zulässig, wenn dies zu deren Schutz erforderlich ist.
1Der Bundesnachrichtendienst hat für jede automatisierte Datei mit personenbezogenen Daten eine Dateianordnung nach
§ 14 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zu treffen, die der Zustimmung des Bundeskanzleramtes bedarf.
2§ 14 Abs 2 und 3 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes ist anzuwenden.
1Der Bundesnachrichtendienst erteilt dem Betroffenen auf Antrag Auskunft über zu seiner Person nach
§ 6 gespeicherte Daten entsprechend
§ 15 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.
2An die Stelle des dort genannten Bundesministeriums des Innern und für Heimat tritt das Bundeskanzleramt.