Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.11.2008 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 2 - Vierte Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung (4. ViehFlGDV)

neugefasst durch B. v. 23.06.1994 BGBl. I S. 1302; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186
Geltung ab 03.08.1976; FNA: 7843-1-4 Vieh- und Fleischwirtschaft
|

§ 2



(1) Von der Meldepflicht nach § 1 Abs. 1 sind Betriebe ausgenommen, deren durchschnittliche wöchentliche Anlieferung geringer ist als 75 Schweine, 30 Rinder, 30 Kälber oder 50 Schafe. Die durchschnittliche Anlieferung wird auf Grund der im jeweils vorangegangenen Kalendervierteljahr angelieferten Menge errechnet.

(2) Andere als in Absatz 1 bezeichnete Betriebe können von der nach Landesrecht zuständigen Behörde ganz oder teilweise von der Meldepflicht befreit werden, sofern die Meldungen unter Berücksichtigung der umgesetzten Mengen für die Preisbildung keine Bedeutung haben.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed