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§ 8 - Vierte Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung (4. ViehFlGDV)

neugefasst durch B. v. 23.06.1994 BGBl. I S. 1302; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186
Geltung ab 03.08.1976; FNA: 7843-1-4 Vieh- und Fleischwirtschaft
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§ 8



Die Preisfeststellung nach § 6 und die Preisnotierung nach § 7 können für einzelne Gebiete eines Landes gesondert erstellt werden. Die Aufteilung der Gebiete wird von der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach Anhörung des zuständigen Marktverbandes (§ 19 Vieh- und Fleischgesetz) geregelt.

 
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