Auf Grund des §
53c Nr. 2 des
Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1993 (BGBl. I S. 1082) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Auf Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in Japan, die der Aufsicht des japanischen Ministeriums der Finanzen unterstehen, werden
- 1.
- die Grundsätze I und Ia des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen über das Eigenkapital zur Begrenzung des Gesamtkreditvolumens und der Preisrisiken in Verbindung mit den §§ 10 und 10a des Gesetzes über das Kreditwesen,
- 2.
- § 12 des Gesetzes über das Kreditwesen über die Begrenzung von bestimmten Anlagen
nicht mehr angewandt.
Auf die in §
1 genannten Zweigstellen werden die §§
13 und
13a des
Gesetzes über das Kreditwesen über Großkredite mit der Maßgabe angewandt, daß an die Stelle des haftenden Eigenkapitals der Zweigstelle nach §
53 Abs. 2 Nr. 4 des
Gesetzes über das Kreditwesen das konsolidierte haftende Eigenkapital der Kreditinstitutsgruppe tritt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.