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§ 2 - Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz (BinSchAbfÜbkAG)
G. v. 13.12.2003 BGBl. I S. 2642; aufgehoben durch § 25 G. v. 27.01.2021 BGBl. I S. 130
Geltung ab 19.12.2003; FNA: 2129-39 Umweltschutz
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Geltung ab 19.12.2003; FNA: 2129-39 Umweltschutz
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§ 2
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1.
- Einzelheiten zur Umsetzung der in Artikel 3 Abs. 1, Artikel 4 Abs. 3, Artikel 11, 12 und 13 des Übereinkommens sowie der in der Anwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen enthaltenen Ge- und Verbote auf den Bundeswasserstraßen, in Häfen, an Umschlagsanlagen und auf sonstigen Binnenwasserstraßen,
- 2.
- Einzelheiten des einheitlichen Verfahrens zur Sammlung und Abgabe von Schiffsabfällen an den Annahmestellen und des Nachweises über die ordnungsgemäße Abgabe der Abfälle nach Artikel 4 Abs. 2 sowie der Anwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen,
- 3.
- Einzelheiten zur Umsetzung des in Artikel 6 Abs. 1 des Übereinkommens enthaltenen Verfahrens der Finanzierung der Annahme und Entsorgung der öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle einschließlich der Sicherstellung der in Artikel 6 Abs. 4 des Übereinkommens genannten, den Schiffsführern und Bunkerstellen obliegenden Verpflichtungen sowie der Kontrolle der Gebührenerhebung und der Kosten der Annahme sowie Entsorgung nach Artikel 3.04 Absatz 2 bis 7 der Anwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen,
- 4.
- Einzelheiten der Finanzierung der Annahme und Entsorgung von sonstigen Schiffsbetriebsabfällen nach Artikel 7 des Übereinkommens
- 5.
- Änderungen der Anlagen nach Artikel 19 Abs. 5 des Übereinkommens in Kraft zu setzen, die sich im Rahmen der Ziele des Übereinkommens halten.
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 3, 4 und 5 auch mit dem Bundesministerium der Finanzen.
(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Text in der Fassung des Artikels 128 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020
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Frühere Fassungen von § 2 BinSchAbfÜbkAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 27.06.2020 | Artikel 128 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 105 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell vorher | 25.09.2013 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt vom 18.09.2013 BGBl. I S. 3602 |
aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 73 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
aktuell | vor 08.11.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 BinSchAbfÜbkAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BinSchAbfÜbkAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BinSchAbfÜbkAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 BinSchAbfÜbkAG (vom 25.09.2013)
... 3 Abs. 1 des Übereinkommens, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Schiffsabfälle oder Teile der Ladung in eine dort genannte Wasserstraße ... 4 Abs. 3 des Übereinkommens, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Schiffsabfälle nicht annimmt, 4. als Betreiber einer Bunkerstelle ... a und Nummer 8 gelten auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2. (4) Die Bußgeldvorschriften des Absatzes 1 Nummer 6 bis 9 und ... bis 9 und des Absatzes 2 Nummer 4 gelten auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 1 Nummer 3. (5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 128 11. ZustAnpV Änderung des Ausführungsgesetzes zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt
... In § 2 Absatz 2 des Ausführungsgesetzes zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt vom 13. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2642), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 ...
Erstes Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt
G. v. 18.09.2013 BGBl. I S. 3602
Artikel 1 1. BinSchAbfÜbkAGÄndG
... oder örtliche Einschränkungen erteilt worden sind." 4. In § 2 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Artikel 3.03 Abs. 2 bis 4" durch die ... a und Nummer 8 gelten auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2." d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) ... bis 9 und des Absatzes 2 Nummer 4 gelten auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 1 Nummer 3." e) In Absatz 5 werden die Wörter „des Absatzes 1, ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 73 9. ZustAnpV Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt
... In § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 7 Satz 2 des Ausführungsgesetzes zu dem Übereinkommen vom 9. ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 105 10. ZustAnpV Änderung des Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetzes
... die Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die ...
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