§ 2
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1.
- Einzelheiten zur Umsetzung der in Artikel 3 Abs. 1, Artikel 4 Abs. 3, Artikel 11, 12 und 13 des Übereinkommens sowie der in der Anwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen enthaltenen Ge- und Verbote auf den Bundeswasserstraßen, in Häfen, an Umschlagsanlagen und auf sonstigen Binnenwasserstraßen,
- 2.
- Einzelheiten des einheitlichen Verfahrens zur Sammlung und Abgabe von Schiffsabfällen an den Annahmestellen und des Nachweises über die ordnungsgemäße Abgabe der Abfälle nach Artikel 4 Abs. 2 sowie der Anwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen,
- 3.
- Einzelheiten zur Umsetzung des in Artikel 6 Abs. 1 des Übereinkommens enthaltenen Verfahrens der Finanzierung der Annahme und Entsorgung der öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle einschließlich der Sicherstellung der in Artikel 6 Abs. 4 des Übereinkommens genannten, den Schiffsführern und Bunkerstellen obliegenden Verpflichtungen sowie der Kontrolle der Gebührenerhebung und der Kosten der Annahme sowie Entsorgung nach Artikel 3.04 Absatz 2 bis 7 der Anwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen,
- 4.
- Einzelheiten der Finanzierung der Annahme und Entsorgung von sonstigen Schiffsbetriebsabfällen nach Artikel 7 des Übereinkommens
festzulegen sowie
- 5.
- Änderungen der Anlagen nach Artikel 19 Abs. 5 des Übereinkommens in Kraft zu setzen, die sich im Rahmen der Ziele des Übereinkommens halten.
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 3, 4 und 5 auch mit dem Bundesministerium der Finanzen.
(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
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interne Verweise§ 3 BinSchAbfÜbkAG (vom 25.09.2013) ... 3 Abs. 1 des Übereinkommens, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Schiffsabfälle oder Teile der Ladung in eine dort genannte Wasserstraße ... 4 Abs. 3 des Übereinkommens, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Schiffsabfälle nicht annimmt, 4. als Betreiber einer Bunkerstelle ... a und Nummer 8 gelten auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2. (4) Die Bußgeldvorschriften des Absatzes 1 Nummer 6 bis 9 und ... bis 9 und des Absatzes 2 Nummer 4 gelten auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 1 Nummer 3. (5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenElfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Erstes Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt
G. v. 18.09.2013 BGBl. I S. 3602
Artikel 1 1. BinSchAbfÜbkAGÄndG ... oder örtliche Einschränkungen erteilt worden sind." 4. In § 2 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Artikel 3.03 Abs. 2 bis 4" durch die ... a und Nummer 8 gelten auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2." d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) ... bis 9 und des Absatzes 2 Nummer 4 gelten auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 1 Nummer 3." e) In Absatz 5 werden die Wörter „des Absatzes 1, ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
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