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§ 4 - Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz (BinSchAbfÜbkAG)

G. v. 13.12.2003 BGBl. I S. 2642; aufgehoben durch § 25 G. v. 27.01.2021 BGBl. I S. 130
Geltung ab 19.12.2003; FNA: 2129-39 Umweltschutz
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§ 4


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Dienststellen der Zollverwaltung sind berechtigt, die nach § 30 der Abgabenordnung geschützten Verhältnisse der Betroffenen der innerstaatlichen Institution mitzuteilen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der nach Artikel 6 Absatz 4 des Übereinkommens genannten, den Schiffsführern und Bunkerstellen obliegenden Verpflichtungen sowie die Kontrolle der Gebührenerhebung zu überwachen. Im Falle einer elektronischen Datenübermittlung ist § 87a Absatz 1 Satz 3 der Abgabenordnung zu beachten.

(2) Die nach § 1c Absatz 1 oder 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung auf Grund des § 1c Absatz 4, zuständige Behörde und die innerstaatliche Institution im Sinne des Artikels 9 des Übereinkommens dürfen zum Zwecke von Kontrollen und zur Wahrnehmung ihrer übrigen Aufgaben nach dem Übereinkommen und diesem Gesetz die dort jeweils genannten Daten untereinander austauschen, wenn dies im Einzelfall jeweils für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(3) Die übermittelten Daten sind vom Empfänger unmittelbar nach Wahrnehmung der jeweiligen Aufgabe nach den Absätzen 1 und 2 zu löschen, spätestens jedoch nach Ablauf eines Jahres nach der Übermittlung.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt G. v. 18. September 2013 BGBl. I S. 3602 m.W.v. 25. September 2013

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Frühere Fassungen von § 4 BinSchAbfÜbkAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.09.2013Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt
vom 18.09.2013 BGBl. I S. 3602

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Zitierungen von § 4 BinSchAbfÜbkAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BinSchAbfÜbkAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchAbfÜbkAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt
G. v. 18.09.2013 BGBl. I S. 3602
Artikel 1 1. BinSchAbfÜbkAGÄndG
...  g) Absatz 7 wird aufgehoben. 6. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt: „§ 4 (1) Die Dienststellen der Zollverwaltung ... 6. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt: „§ 4 (1) Die Dienststellen der Zollverwaltung sind berechtigt, die nach § 30 der ... nach Ablauf eines Jahres nach der Übermittlung." 7. Der bisherige § 4 wird § ...


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