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Änderung § 1 BinSchAbfÜbkAG vom 25.09.2013

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§ 1 BinSchAbfÜbkAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.09.2013 geltenden Fassung
§ 1 BinSchAbfÜbkAG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.09.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.09.2013 BGBl. I S. 3602
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Betreiber von Häfen und gewerbsmäßig betriebenen, befestigten Umschlagstellen, die an den in Anlage 1 zum Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Schiffsabfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt genannten Wasserstraßen liegen, haben Annahmestellen für Hausmüll, Slops und übrigen Sonderabfall im Sinne von Artikel 8.01 Buchstabe b, d und e der Anwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen einzurichten. Die Annahmestellen für Slops und übrigen Sonderabfall sind innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Übereinkommens einzurichten.

(Text neue Fassung)

(1) Die Betreiber von Häfen und gewerbsmäßig betriebenen, befestigten Umschlagstellen, die an den in Anlage 1 zum Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Schiffsabfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (Übereinkommen) *) genannten Wasserstraßen liegen, haben Annahmestellen für Hausmüll, Slops und übrigen Sonderabfall im Sinne von Artikel 8.01 Buchstabe b, d und e der Anwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen einzurichten. Die Annahmestellen für Slops und übrigen Sonderabfall sind innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Übereinkommens einzurichten.

(2) Die Betreiber von Stammliegeplätzen für Fahrgastschiffe in dem genannten Geltungsbereich haben für die dort anlegenden Schiffe Annahmemöglichkeiten für Hausmüll bereitzustellen.

(3) Die Betreiber der in Artikel 8.02 Abs. 3 der Anwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen näher bezeichneten Anlegestellen von bestimmten Kabinen- oder Fahrgastschiffen in dem genannten Geltungsbereich haben bis zu den in Artikel 9.01 Abs. 3 der Anwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen genannten Zeitpunkten Annahmestellen für häusliches Abwasser einzurichten und zu betreiben oder hiermit geeignete Dritte zu beauftragen.

(4) Die Einrichtung und den Betrieb von Annahmestellen für öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle regelt die innerstaatliche Institution nach Artikel 9 des Übereinkommens.

(5) Die Betreiber von Umschlagsanlagen, die sich an den in Absatz 1 genannten Wasserstraßen oder in daran gelegenen Häfen befinden, haben Annahmestellen für Abfälle aus dem Ladungsbereich im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f des Übereinkommens, die im Zusammenhang mit der Ladung an Bord der Schiffe anfallen und entsprechend Teil B der Anwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen anzunehmen sind, innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Übereinkommens einzurichten und zu betreiben oder hiermit geeignete Dritte zu beauftragen oder jeweils den Fracht- oder Schiffsführern für Waschwasser eine vorhandene Annahmestelle im Sinne von Artikel 7.05 Abs. 3 der Anwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen zuzuweisen.

(6) Die nach Absatz 1 verpflichteten Betreiber von Häfen und Umschlagstellen können hinsichtlich der Annahme von Slops und übrigem Sonderabfall Vereinbarungen über Art und Umfang der in einzelnen Häfen oder Umschlagstellen einzurichtenden Annahmestellen treffen.

(7) Die an entsprechenden Vereinbarungen nach Absatz 6 Beteiligten müssen einen Bedarfsplan aufstellen zur Festlegung eines für die betrieblichen Belange der Binnenschifffahrt ausreichend dichten Netzes von Annahmestellen in dem Wasserstraßenbereich, der durch die an der Vereinbarung insgesamt beteiligten Häfen und Umschlagstellen erfasst ist. Bei der Aufstellung des Bedarfsplans können das regional in bestimmten Wasserstraßenbereichen unterschiedliche Verkehrsaufkommen und die in den einzelnen Häfen und Umschlagstellen unterschiedlichen Anforderungen an die Annahmestellen, je nach Art und Menge der anfallenden Abfälle, berücksichtigt werden.

(8) Der Bedarfsplan hinsichtlich des Netzes von Annahmestellen bedarf der Genehmigung durch die jeweils zuständige Landesbehörde.

(9) Die an einer Vereinbarung nach Absatz 6 beteiligten, in einem genehmigten Bedarfsplan aber nicht als Annahmestelle aufgeführten Häfen und Umschlagstellen sind von der Verpflichtung nach Absatz 1 insofern befreit. In der Vereinbarung nach Absatz 6 kann auch geregelt werden, dass und in welcher anteiligen Höhe diese Häfen oder Umschlagstellen einen Beitrag zu den Kosten der im Bedarfsplan als Annahmestellen aufgeführten Häfen und Umschlagstellen zu leisten haben. Hierbei können die bei den einzelnen Beteiligten vorrangig anfallenden Abfallarten und -mengen sowie der mit Errichtung und Betrieb bestimmter Annahmestellen verbundene besondere Aufwand Berücksichtigung finden.

vorherige Änderung

(10) Die weitere Entsorgung der den Annahmestellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach den Vorschriften des Übereinkommens übergebenen Abfälle bestimmt sich nach dem hierfür geltenden Abfallrecht des Bundes und des für die jeweilige Annahmestelle zuständigen Landes.



(10) Die weitere Entsorgung der den Annahmestellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach den Vorschriften des Übereinkommens übergebenen Abfälle bestimmt sich nach dem hierfür geltenden Abfallrecht und Abwasserrecht des Bundes und des für die jeweilige Annahmestelle zuständigen Landes.


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*) Anm. d. Red.: Nicht durchführbare Änderung ('Schiffsabfällen' statt 'Abfällen') durch Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a des G. v. 18. September 2013 (BGBl. I S. 3602) wurde sinngemäß konsolidiert.