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Änderung § 1a BinSchAbfÜbkAG vom 25.09.2013

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§ 1a BinSchAbfÜbkAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.09.2013 geltenden Fassung
§ 1a BinSchAbfÜbkAG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.09.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.09.2013 BGBl. I S. 3602

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§ 1a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1a


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Der Schiffsführer eines Fahrzeugs, das kein Gasöl im Sinne des Artikels 1 Buchstabe m des Übereinkommens tankt und dessen öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle nicht über das System nach Artikel 6 des Übereinkommens entsorgt werden, hat einen geeigneten Nachweis für die letzte Entsorgung oder Abgabe der öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle an ein mit der Wartung der Motoren betrautes Unternehmen mindestens zwölf Monate an Bord mitzuführen. Die Frist des Satzes 1 beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Entsorgung oder Abgabe erfolgt ist.


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