§ 1a BinSchAbfÜbkAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.09.2013 geltenden Fassung | § 1a BinSchAbfÜbkAG n.F. (neue Fassung) in der am 25.09.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 18.09.2013 BGBl. I S. 3602 |
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(Text alte Fassung) § 1a (neu) | (Text neue Fassung)§ 1a |
Der Schiffsführer eines Fahrzeugs, das kein Gasöl im Sinne des Artikels 1 Buchstabe m des Übereinkommens tankt und dessen öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle nicht über das System nach Artikel 6 des Übereinkommens entsorgt werden, hat einen geeigneten Nachweis für die letzte Entsorgung oder Abgabe der öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle an ein mit der Wartung der Motoren betrautes Unternehmen mindestens zwölf Monate an Bord mitzuführen. Die Frist des Satzes 1 beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Entsorgung oder Abgabe erfolgt ist. |