Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1c BinSchAbfÜbkAG vom 08.09.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1c BinSchAbfÜbkAG, alle Änderungen durch Artikel 105 10. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie des BinSchAbfÜbkAG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 1c BinSchAbfÜbkAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 1c BinSchAbfÜbkAG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 105 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1c


(1) Zuständige Behörde für die technischen Untersuchungen von Fahrzeugen nach den Bestimmungen des Übereinkommens ist für den Bereich der Bundeswasserstraßen die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt mit den bei ihren Außenstellen gebildeten Untersuchungskommissionen.

(2) Zuständige Behörden für das Ausstellen oder die Erneuerung des Ölkontrollbuches im Sinne des Artikels 2.03 Absatz 1 der Anlage 2 des Übereinkommens sind für den Bereich der Bundeswasserstraßen

1. bei untersuchungspflichtigen Fahrzeugen im Falle der erstmaligen Erteilung die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt mit den bei ihren Außenstellen gebildeten Untersuchungskommissionen;

2. bei untersuchungspflichtigen Fahrzeugen im Falle der Erneuerung die Wasser- und Schifffahrtsämter;

3. bei nicht untersuchungspflichtigen Fahrzeugen die Wasser- und Schifffahrtsämter.

(3) An Stelle der Prüfung von Nachlenzsystemen im Sinne des Anhangs II der Anlage 2 des Übereinkommens durch die zuständige Behörde können Prüfungen auch durch eine nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung anerkannte Klassifikationsgesellschaft vorgenommen werden.

(Text alte Fassung)

(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Rahmen des Absatzes 1 oder 2 juristischen Personen des Privatrechts die Wahrnehmung einzelner Aufgaben übertragen oder diese beauftragen, an der Wahrnehmung mitzuwirken.

(Text neue Fassung)

(4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Rahmen des Absatzes 1 oder 2 juristischen Personen des Privatrechts die Wahrnehmung einzelner Aufgaben übertragen oder diese beauftragen, an der Wahrnehmung mitzuwirken.

(5) Eine für den Bereich der Landeswasserstraßen von der zuständigen Behörde eines Landes nach landesrechtlichen Vorschriften ausgestellte Bescheinigung nach Absatz 1 oder ein Ölkontrollbuch nach Absatz 2 sowie eine Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft nach Absatz 3 stehen einer Bescheinigung oder einem Ölkontrollbuch nach diesem Gesetz gleich, soweit

1. die Anforderungen des Übereinkommens erfüllt und

2. keine Erleichterungen oder örtliche Einschränkungen erteilt worden sind.