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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.08.2007 aufgehoben
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§ 6 - Hackfleisch-Verordnung (HFlV)

V. v. 10.05.1976 BGBl. I S. 1186; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 01.08.1976; FNA: 2125-40-7 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 6 Anforderungen an die Herstellung und Zusammensetzung



(1) und (2) (aufgehoben)

(3) Kopffleisch, Beinfleisch, Fleisch der Schnittstellen zwischen Kopf und Hals sowie der Stichstelle, Zwerchfellmuskulatur, Bauchmuskulatur, Knochenputz oder mittels Separatoren von Knochen oder Sehnen abgetrenntes Fleisch dürfen zur Herstellung von Hackfleisch und Schabefleisch, auch zubereitet oder geschnetzeltem Fleisch nicht verwendet werden. Knochenputz oder mittels Separatoren von Knochen abgetrenntes Fleisch darf auch zur Herstellung von sonstigen Erzeugnissen nach § 1 nicht verwendet werden.

(4) (aufgehoben)

(5) Erzeugnisse, deren Zusammensetzung nicht den Anforderungen des Absatzes 3 entspricht, dürfen unter den dort aufgeführten oder gleichsinnigen Bezeichnungen nicht in den Verkehr gebracht werden.

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Zitierungen von § 6 HFlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 HFlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HFlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 HFlV Straftaten
... 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer entgegen § 6 Abs. 5 Erzeugnisse in den Verkehr bringt. Wer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig ...
§ 17 HFlV Ordnungswidrigkeiten
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 6 Abs. 3 Erzeugnisse herstellt, deren Zusammensetzung den dort festgesetzten Anforderungen nicht ...
§ 21 HFlV Inkrafttreten
... die Verkündung folgenden dritten Kalendermonats in Kraft. (2) Die §§ 6 und 7 treten am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden sechsten Kalendermonats in Kraft. ...