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Anlage II - Verordnung über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann/zur Automobilkauffrau (AutoKfAusbV k.a.Abk.)

V. v. 26.05.1998 BGBl. I S. 1145; aufgehoben durch § 18 V. v. 28.02.2017 BGBl. I S. 318
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-260 Berufliche Bildung
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Anlage II (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann/zur Automobilkauffrau - Zeitliche Gliederung -


Anlage II wird in 2 Vorschriften zitiert

BGBl. I 1998, S. 1156 - 1158

1.
Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.1


Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes, Lernziele a bis d,

1.2


Berufsbildung, Lernziele a und b,

1.3


Betriebsorganisation, Lernziel a,

1.5


Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.6


Umweltschutz

2.1


Arbeitsorganisation, Lernziele a bis d,

2.2


bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziele a bis e,

2.5


Informations- und Kommunikationssysteme der Automobilwirtschaft, Lernziele a und b,

2.6


Datenschutz und Datensicherheit,

4.1


Vertriebsbeziehungen, Lernziele a bis c,

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

6.4


technischer Kundendienst, Werkstatt

in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildposition

4.2


Fahrzeuge, Lernziele a und b,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.5


Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.6


Umweltschutz

fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

6.5


Teile und Zubehör

in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen

4.3


Einkauf und Beschaffung, Lernziel a,

4.4


Lagerwirtschaft,

4.6


Vertrieb, Lernziel a,

zu vermitteln und in Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

2.5


Informations- und Kommunikationssysteme der Automobilwirtschaft, Lernziele a und b,

fortzuführen.

2.
Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt ein bis zwei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.2


Berufsbildung, Lernziel c,

1.4


Personalwirtschaft

in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildposition

2.3


Information und Kommunikation, Lernziele a bis c,

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

6.1


Kundendienst,

6.2


Gewährleistungen,

6.3


amtliche Fahrzeugüberwachung,

6.6


betriebsbezogene Aufgaben des Umweltschutzes

in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen

2.1


Arbeitsorganisation, Lernziele e und f,

2.2


bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziel g,

2.3


Information und Kommunikation, Lernziel d,

2.4


Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziele a und b,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

1.6


Umweltschutz

fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.1


Vertriebsbeziehungen, Lernziele d bis f,

4.2


Fahrzeuge, Lernziel c,

4.3


Einkauf und Beschaffung, Lernziele b bis h,

4.5


Marketing, Lernziele a bis g,

in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen

2.2


bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziel f und h,

2.4


Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziel c,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

2.5


Informations- und Kommunikationssysteme der Automobilwirtschaft, Lernziele a und b,

fortzuführen.

(4) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

3.2


Buchführung,

3.3


Kostenrechnung, Lernziele a bis c,

3.4


Kalkulation, Lernziele a bis d,

3.5


Statistik

in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen

1.1


Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes, Lernziele e und f,

2.5


Informations- und Kommunikationssysteme der Automobilwirtschaft, Lernziele c bis g,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

2.6


Datenschutz und Datensicherheit

fortzuführen.

3.
Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

4.6


Vertrieb, Lernziele b bis i,

in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen

1.1


Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes, Lernziel g,

3.4


Kalkulation, Lernziel e,

4.2


Fahrzeuge, Lernziele d bis f,

4.3


Einkauf und Beschaffung, Lernziele i und k,

4.5


Marketing, Lernziele h bis m,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.3


Information und Kommunikation,

2.4


Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben,

2.5


Informations- und Kommunikationssysteme der Automobilwirtschaft

fortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

5.
Finanzdienstleistungen

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.3


Information und Kommunikation,

2.5


Informations- und Kommunikationssysteme der Automobilwirtschaft

fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

7.
betriebsspezifische Dienstleistungen

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

4.5


Marketing, Lernziele g bis m,

fortzuführen.

(4) In einem Zeitraum von insgesamt ein bis zwei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.3


Betriebsorganisation, Lernziele b bis f,

3.1


Betriebs- und Branchenkennzahlen,

3.3


Kostenrechnung, Lernziele d bis g,

3.4


Kalkulation, Lernziel f,

zu vermitteln und in Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.5


Informations- und Kommunikationssysteme der Automobilwirtschaft,

3.4


Kalkulation, Lernziele a bis e,

3.5


Statistik

fortzuführen.



 

Zitierungen von Anlage II Verordnung über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann/zur Automobilkauffrau

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage II AutoKfAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AutoKfAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 AutoKfAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach den in den Anlagen I und II enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung ...
§ 7 AutoKfAusbV Zwischenprüfung
... stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen I und II für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im ...