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Verordnung über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann/zur Automobilkauffrau (AutoKfAusbV k.a.Abk.)

V. v. 26.05.1998 BGBl. I S. 1145; aufgehoben durch § 18 V. v. 28.02.2017 BGBl. I S. 318
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-260 Berufliche Bildung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt gemäß Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Automobilkaufmann/Automobilkauffrau wird staatlich anerkannt.


§ 2 Ausbildungsdauer



Die Ausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
der Ausbildungsbetrieb:

1.1


Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes,

1.2


Berufsbildung,

1.3


Betriebsorganisation,

1.4


Personalwirtschaft,

1.5


Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.6


Umweltschutz;

2.
Arbeitsorganisation, Information und Kommunikation:

2.1


Arbeitsorganisation,

2.2


bürowirtschaftliche Abläufe,

2.3


Information und Kommunikation,

2.4


Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben,

2.5


Informations- und Kommunikationssysteme der Automobilwirtschaft,

2.6


Datenschutz und Datensicherheit;

3.
kaufmännische Steuerung und Kontrolle:

3.1


Betriebs- und Branchenkennzahlen,

3.2


Buchführung,

3.3


Kostenrechnung,

3.4


Kalkulation,

3.5


Statistik;

4.
Markt und Vertrieb:

4.1


Vertriebsbeziehungen,

4.2


Fahrzeuge,

4.3


Einkauf und Beschaffung,

4.4


Lagerwirtschaft,

4.5


Marketing,

4.6


Vertrieb;

5.
Finanzdienstleistungen:

5.1


Finanzierung,

5.2


Versicherungen,

5.3


zusätzlich erwerbbare Garantieleistungen;

6.
Serviceleistungen:

6.1


Kundendienst,

6.2


Gewährleistungen,

6.3


amtliche Fahrzeugüberwachung,

6.4


technischer Kundendienst, Werkstatt,

6.5


Teile und Zubehör,

6.6


betriebsbezogene Aufgaben des Umweltschutzes;

7.
betriebsspezifische Dienstleistungen.

(2) Bei der Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1 Nr. 7 ist eines der folgenden Einsatzgebiete zugrunde zu legen:

1.
Flottenmanagement,

2.
Kommunikationseinrichtungen,

3.
Fahrzeugvermietung.

Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Es kann auch ein anderes Einsatzgebiet zugrundegelegt werden, wenn es bezogen auf Breite und Tiefe die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1 Nr. 7 erlaubt.


§ 4 Ausbildungsrahmenplan



(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach den in den Anlagen I und II enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.


§ 5 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 6 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.


§ 7 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen I und II für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben oder Fälle in höchstens 180 Minuten in den folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:

1.
Arbeitsorganisation, Bürowirtschaft,

2.
Lagerwirtschaft,

3.
technischer Kundendienst,

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.


§ 8 Abschlußprüfung



(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsbereichen Vertriebs- und Serviceleistungen, Finanzdienstleistungen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde und mündlich im Prüfungsbereich Praktische Übungen durchzuführen.

(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:

1.
Prüfungsbereich Vertriebs- und Serviceleistungen:

In höchstens 180 Minuten soll der Prüfling zwei komplexe praxisbezogene Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, daß er fachliche Zusammenhänge versteht sowie Arbeitsabläufe markt- und zielorientiert unter Beachtung technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbständig planen, koordinieren und durchführen kann. Dabei soll er dispositive und wirtschaftliche Anforderungen berücksichtigen. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:

a)
Markt und Vertrieb,

b)
Serviceleistungen,

c)
kaufmännische Steuerung und Kontrolle;

2.
Prüfungsbereich Finanzdienstleistungen:

In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling eine komplexe praxisbezogene Aufgabe bearbeiten und dabei zeigen, daß er fachliche Zusammenhänge versteht, Sachverhalte analysieren, Finanzdienstleistungen vergleichen sowie Lösungsmöglichkeiten ausarbeiten kann. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:

a)
Finanzierungen,

b)
Versicherungen,

c)
zusätzlich erwerbbare Garantieleistungen;

3.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus der Berufs- und Arbeitswelt bearbeiten und dabei zeigen, daß er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

4.
Prüfungsbereich Praktische Übungen:

Im Prüfungsbereich Praktische Übungen soll der Prüfling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben aus den Gebieten kundenorientierte Kommunikation, Produkte und Dienstleistungen bearbeiten. Für die Bearbeitung ist ein Zeitraum von höchstens 15 Minuten vorzusehen. Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für das folgende Prüfungsgespräch sein. Hierbei ist das Einsatzgebiet gemäß § 3 Abs. 2 zugrunde zu legen. Der Prüfling soll dabei zeigen, daß er Gespräche kundenorientiert und situationsbezogen führen und betriebliche Leistungen anbieten kann. Das Prüfungsgespräch soll für den einzelnen Prüfling höchstens 20 Minuten dauern.

(4) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die Prüfungsbereiche Vertriebs- und Serviceleistungen sowie Praktische Übungen gegenüber jedem der übrigen Prüfungsbereiche das doppelte Gewicht.

(6) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis und in drei der vier Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.


§ 9 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft.


Anlage I (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann/zur Automobilkauffrau - Sachliche Gliederung -


Anlage I wird in 3 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 1998 S. 1145ff)


Anlage II (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann/zur Automobilkauffrau - Zeitliche Gliederung -


Anlage II wird in 2 Vorschriften zitiert

BGBl. I 1998, S. 1156 - 1158

1.
Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.1


Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes, Lernziele a bis d,

1.2


Berufsbildung, Lernziele a und b,

1.3


Betriebsorganisation, Lernziel a,

1.5


Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.6


Umweltschutz

2.1


Arbeitsorganisation, Lernziele a bis d,

2.2


bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziele a bis e,

2.5


Informations- und Kommunikationssysteme der Automobilwirtschaft, Lernziele a und b,

2.6


Datenschutz und Datensicherheit,

4.1


Vertriebsbeziehungen, Lernziele a bis c,

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

6.4


technischer Kundendienst, Werkstatt

in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildposition

4.2


Fahrzeuge, Lernziele a und b,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.5


Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.6


Umweltschutz

fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

6.5


Teile und Zubehör

in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen

4.3


Einkauf und Beschaffung, Lernziel a,

4.4


Lagerwirtschaft,

4.6


Vertrieb, Lernziel a,

zu vermitteln und in Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

2.5


Informations- und Kommunikationssysteme der Automobilwirtschaft, Lernziele a und b,

fortzuführen.

2.
Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt ein bis zwei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.2


Berufsbildung, Lernziel c,

1.4


Personalwirtschaft

in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildposition

2.3


Information und Kommunikation, Lernziele a bis c,

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

6.1


Kundendienst,

6.2


Gewährleistungen,

6.3


amtliche Fahrzeugüberwachung,

6.6


betriebsbezogene Aufgaben des Umweltschutzes

in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen

2.1


Arbeitsorganisation, Lernziele e und f,

2.2


bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziel g,

2.3


Information und Kommunikation, Lernziel d,

2.4


Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziele a und b,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

1.6


Umweltschutz

fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.1


Vertriebsbeziehungen, Lernziele d bis f,

4.2


Fahrzeuge, Lernziel c,

4.3


Einkauf und Beschaffung, Lernziele b bis h,

4.5


Marketing, Lernziele a bis g,

in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen

2.2


bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziel f und h,

2.4


Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziel c,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

2.5


Informations- und Kommunikationssysteme der Automobilwirtschaft, Lernziele a und b,

fortzuführen.

(4) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

3.2


Buchführung,

3.3


Kostenrechnung, Lernziele a bis c,

3.4


Kalkulation, Lernziele a bis d,

3.5


Statistik

in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen

1.1


Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes, Lernziele e und f,

2.5


Informations- und Kommunikationssysteme der Automobilwirtschaft, Lernziele c bis g,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

2.6


Datenschutz und Datensicherheit

fortzuführen.

3.
Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

4.6


Vertrieb, Lernziele b bis i,

in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen

1.1


Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes, Lernziel g,

3.4


Kalkulation, Lernziel e,

4.2


Fahrzeuge, Lernziele d bis f,

4.3


Einkauf und Beschaffung, Lernziele i und k,

4.5


Marketing, Lernziele h bis m,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.3


Information und Kommunikation,

2.4


Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben,

2.5


Informations- und Kommunikationssysteme der Automobilwirtschaft

fortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

5.
Finanzdienstleistungen

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.3


Information und Kommunikation,

2.5


Informations- und Kommunikationssysteme der Automobilwirtschaft

fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

7.
betriebsspezifische Dienstleistungen

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

4.5


Marketing, Lernziele g bis m,

fortzuführen.

(4) In einem Zeitraum von insgesamt ein bis zwei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.3


Betriebsorganisation, Lernziele b bis f,

3.1


Betriebs- und Branchenkennzahlen,

3.3


Kostenrechnung, Lernziele d bis g,

3.4


Kalkulation, Lernziel f,

zu vermitteln und in Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.5


Informations- und Kommunikationssysteme der Automobilwirtschaft,

3.4


Kalkulation, Lernziele a bis e,

3.5


Statistik

fortzuführen.