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Synopse aller Änderungen des PostPersRG am 01.01.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2016 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des PostPersRG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

PostPersRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
PostPersRG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Dienstrechtliche Zuständigkeiten der Postnachfolgeunternehmen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Die Postnachfolgeunternehmen (§ 38) werden ermächtigt, die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihnen beschäftigten Beamten wahrzunehmen, soweit im einzelnen nichts anderes bestimmt ist. 2 Gleiches gilt gegenüber den Ruhestandsbeamten und früheren Beamten, auch soweit für deren dienstrechtliche Angelegenheiten noch die Deutsche Bundespost oder ihre Unternehmen zuständig waren, sowie gegenüber deren Hinterbliebenen. 3 Im Rahmen seiner Zuständigkeit vertritt der Vorstand des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens die Bundesrepublik Deutschland gerichtlich und außergerichtlich.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Postnachfolgeunternehmen (§ 38) werden ermächtigt, die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihnen beschäftigten Beamten wahrzunehmen, soweit im einzelnen nichts anderes bestimmt ist. 2 Im Rahmen seiner Zuständigkeit vertritt der Vorstand des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens die Bundesrepublik Deutschland gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der Vorstand nimmt die Befugnisse der obersten Dienstbehörde sowie des obersten Dienstvorgesetzten und des obersten Vorgesetzten wahr.

(3) Wer die Befugnisse eines Vorgesetzten wahrnimmt, bestimmt sich nach dem Aufbau des Postnachfolgeunternehmens.

(4) 1 Soweit die allgemein geltenden dienstrechtlichen Vorschriften dies zulassen, kann der Vorstand die ihm zustehenden Befugnisse durch allgemeine Anordnung auf Organisationseinheiten oder Stelleninhaber übertragen, die nach § 3 Abs. 1 die Befugnisse einer Dienstbehörde oder eines Dienstvorgesetzten ausüben. 2 Die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

(5) 1 Beabsichtigt der Vorstand des Postnachfolgeunternehmens oder ein ihm nachgeordneter Stelleninhaber mit den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten, durch Disziplinarverfügung eine Disziplinarmaßnahme zu verhängen oder einem Beamten in einer Einstellungsverfügung ein Dienstvergehen zur Last zu legen, hat er die Verfügung vor ihrem Erlass unverzüglich unter Vorlage der Akten von der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost auf Rechtmäßigkeit und sachgerechte Ausübung des Ermessens prüfen zu lassen. 2 Entsprechendes gilt vor Erhebung der Disziplinarklage. 3 Dem Prüfungsergebnis der Bundesanstalt hat die zuständige Stelle des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens Rechnung zu tragen.

(6) 1 Beabsichtigt der Vorstand des Postnachfolgeunternehmens oder ein ihm nachgeordneter Stelleninhaber mit den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten, einen Beamten gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2, § 34 Abs. 1 bis 3, § 36 oder § 37 des Bundesbeamtengesetzes zu entlassen, gemäß § 44 oder § 49 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand zu versetzen oder die Arbeitszeit eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit gemäß § 45 des Bundesbeamtengesetzes herabzusetzen, hat er seine Entscheidung vor ihrem Erlass unverzüglich unter Vorlage der Akten von der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost auf Rechtmäßigkeit prüfen zu lassen. 2 Dem Prüfungsergebnis der Bundesanstalt hat die zuständige Stelle des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens Rechnung zu tragen.

(7) 1 Der Arbeitsdirektor (§ 33 des Mitbestimmungsgesetzes) nimmt in Personalunion die personellen und sozialen Angelegenheiten der Beamten wahr. 2 § 20 Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt. 3 Der Vorstand kann seine ihm nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes obliegenden Befugnisse von dem Arbeitsdirektor oder im Falle des § 20 Abs. 3 Satz 2 von dem für diese Angelegenheiten zuständigen anderen Vorstandsmitglied wahrnehmen lassen. 4 Beschlüsse des Vorstands, die mit dienstrechtlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind, binden das Vorstandsmitglied nicht.



(heute geltende Fassung) 

§ 14 Grundsätze


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Vorstand der Aktiengesellschaft nimmt die Befugnisse der obersten Dienstbehörde im Sinne des Versorgungsrechts der Beamten nach § 49 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes für die Versorgungsberechtigten der jeweiligen Aktiengesellschaft wahr. Gleiches gilt für die sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Dienstrechtlichen Kriegsfolgen-Abschlußgesetzes ergebenden Zuständigkeiten einer obersten Dienstbehörde.

(2) Die Zuordnung der am 31. März 1990 vorhandenen Ruhestandsbeamten, Witwen, Waisen
und sonstigen Versorgungsempfänger der Deutschen Bundespost erfolgt grundsätzlich nach Maßgabe der zuletzt ausgeübten Tätigkeit des Beamten. Das Nähere regelt das Bundesministerium der Finanzen. Entsprechendes gilt für die Versorgungsempfänger des früheren Direktoriums der Deutschen Bundespost.

(3) Die Vorstände
der Deutsche Postbank AG und der Deutsche Telekom AG können die ihnen nach Absatz 1 zustehenden Befugnisse im Einvernehmen mit dem Vorstand der Deutsche Post AG auf diesen übertragen. Die Verwaltungskosten tragen die Unternehmen.

(4)
§ 2 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt für die Versorgungsberechtigten der Aktiengesellschaften entsprechend. Bei der Erfüllung ihrer Zahlungspflichten aus Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen der Versorgungsempfänger nach § 80 des Bundesbeamtengesetzes und der hierzu nach § 80 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes erlassenen Rechtsverordnung gegenüber dem Bund, für die die Aktiengesellschaften nach § 2 Abs. 3 Satz 5 einstehen, bedienen sich die Aktiengesellschaften der Postbeamtenversorgungskasse bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost.

(5) Für
die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem Tarifvertrag für die Postbetriebsärzte entstandenen Versorgungsansprüche der Postbetriebsärzte übernimmt der Bund die Gewährshaftung.



(1) § 2 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend für:

1. Ruhestandsbeamte,
Versorgungsempfänger und frühere Beamte

a) des ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bundespost,

b) des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche
Bundespost POSTDIENST,

c)
des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost POSTBANK und

d)
des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost TELEKOM,

2. Beschäftigte
der Postnachfolgeunternehmen, denen aus einem Beamtenverhältnis Ansprüche auf Versorgung zustehen, und

3. Hinterbliebene
der in den Nummern 1 und 2 genannten Personen.

(2) Zur Finanzierung
der Ansprüche der in Absatz 1 genannten Personen auf beamtenrechtliche Versorgung sowie Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen leisten die Postnachfolgeunternehmen nach Maßgabe des § 16 Beiträge an die Postbeamtenversorgungskasse.

(3) Unbeschadet des Absatzes 1 übernimmt die Bundesrepublik Deutschland die Gewährshaftung
für

1.
die Versorgungsansprüche, die sich ergeben aus den Amtsverhältnissen nach § 19 Absatz 1 in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fassung sowie aus den nach § 19 Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fassung sinngemäß weitergeltenden Verträgen,

2.
die beamtenrechtlich ausgestalteten Versorgungsansprüche, die sich aus Verträgen nach § 19 Absatz 3 in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fassung ergeben, und

3.
die vor dem 1. Januar 1995 aus dem Tarifvertrag für die Postbetriebsärzte entstandenen Versorgungsansprüche.

Vertragsverlängerungen durch
die Postnachfolgeunternehmen bleiben hierbei unberücksichtigt.

(heute geltende Fassung) 

§ 17 Weiterbeschäftigte Beamte


(1) Die Tätigkeit als Beamter bei einem Postnachfolgeunternehmen gilt als Dienstzeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne des § 6 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Eine Beschäftigung von Ruhestandsbeamten, die bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand bei einem Postnachfolgeunternehmen, bei der Bundesanstalt Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, bei der Unfallkasse Post und Telekom oder bei der Museumsstiftung Post und Telekommunikation tätig waren und bei einer der oben genannten Einrichtungen oder bei Unternehmen, deren Anteile mehrheitlich einem oder mehreren Postnachfolgeunternehmen gehören, weiterbeschäftigt werden, steht einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 53 des Beamtenversorgungsgesetzes gleich.



(2) Eine Beschäftigung von Ruhestandsbeamten, die bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand bei einem Postnachfolgeunternehmen, bei der Bundesanstalt Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation oder bei der Museumsstiftung Post und Telekommunikation tätig waren und bei einer der oben genannten Einrichtungen oder bei Unternehmen, deren Anteile mehrheitlich einem oder mehreren Postnachfolgeunternehmen gehören, weiterbeschäftigt werden, steht einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 53 des Beamtenversorgungsgesetzes gleich.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Beschäftigungen nach der Beendigung eines öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses oder eines außertariflichen Angestelltenverhältnisses nach § 47 Absatz 2 des Postverfassungsgesetzes.



§ 39 Umwandlung und Auflösung


(1) 1 Bei der Entscheidung über die Umwandlung eines Postnachfolgeunternehmens durch Verschmelzung, Spaltung (§ 123 des Umwandlungsgesetzes) oder Vermögensübertragung haben die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats des Postnachfolgeunternehmens zu berücksichtigen:

1. die Belange der bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten und

vorherige Änderung

2. das Interesse des Dienstherrn Bundesrepublik Deutschland an der weiteren Erfüllung der Verpflichtungen des Postnachfolgeunternehmens nach diesem Gesetz, dem Bundesanstalt-Post-Gesetz, dem Postsozialversicherungsorganisationsgesetz, dem Gesetz zur Errichtung einer Museumsstiftung Post und Telekommunikation und den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften.



2. das Interesse des Dienstherrn Bundesrepublik Deutschland an der weiteren Erfüllung der Verpflichtungen des Postnachfolgeunternehmens nach diesem Gesetz, dem Bundesanstalt-Post-Gesetz, dem Gesetz zur Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation, dem Gesetz zur Errichtung einer Museumsstiftung Post und Telekommunikation und den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften.

2 Die geplante Umwandlung ist dem Bundesministerium der Finanzen durch den Vorstand spätestens drei Monate vor der Anteilsinhaberversammlung, in der über die Umwandlung beschlossen werden soll, schriftlich anzuzeigen. 3 Soweit die Maßnahme Auswirkungen auf die Weiterbeschäftigung der Beamten haben kann, steht dem Bundesministerium der Finanzen ein Recht auf uneingeschränkte Information durch den Vorstand und den Aufsichtsrat zu.

(2) 1 Soweit es nicht ausgeschlossen erscheint, dass nach der Umwandlung die Erfüllung der gegenwärtigen und zukünftigen Zahlungs- und Kostentragungspflichten des Postnachfolgeunternehmens nach den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Vorschriften gefährdet ist, ordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie an, dass das Postnachfolgeunternehmen der Bundesrepublik Deutschland für die Erfüllung Sicherheit zu leisten hat, und bestimmt Art und Höhe der Sicherheit. 2 Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entscheidung nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) 1 Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats des Postnachfolgeunternehmens sind der Bundesrepublik Deutschland als Gesamtschuldner zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese erleidet, wenn nach einer Umwandlung die gegenwärtigen und zukünftigen Zahlungs- und Kostentragungspflichten des Postnachfolgeunternehmens nach den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Vorschriften nicht erfüllt werden. 2 Ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats ist von der Ersatzpflicht befreit, wenn

1. es seine Pflichten nach Absatz 1 beachtet hat,

2. die nach Absatz 2 festgesetzte Sicherheit geleistet worden ist oder

3. die Zahlungs- und Kostentragungspflichten auch ohne die Umwandlung nicht hätten erfüllt werden können.

3 Der Schadensersatzanspruch verjährt in zehn Jahren. 4 Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Umwandlung wirksam wird. 5 Die §§ 203 bis 217, 249 Absatz 1 sowie die §§ 251 und 252 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(4) Für diese Ansprüche sowie für alle Ansprüche der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost nach den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Vorschriften gilt das Postnachfolgeunternehmen als unverändert fortbestehend.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn ein Postnachfolgeunternehmen infolge einer Bestimmung der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags oder durch Beschluss der Anteilsinhaber aufgelöst wird.