Änderung § 11 PostPersRG vom 01.01.2013

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§ 11 PostPersRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 11 PostPersRG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.06.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Belohnungen, Vergütungen, Aufwandsentschädigungen


(Text neue Fassung)

§ 11 Belohnungen, Aufwandsentschädigungen


vorherige Änderung

(1) Der Vorstand kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen für die bei der Aktiengesellschaft beschäftigten Beamten Richtlinien für die Gewährung von Belohnungen für besondere Leistungen und Erfolge sowie von widerruflichen Vergütungen für Tätigkeiten auf besonders schwierigen Arbeitsplätzen erlassen. Belohnungen nach Satz 1 können auch in Form von Sachbezügen gewährt werden. Sie werden nicht auf die Besoldung angerechnet.

(2) Der Vorstand kann für die bei der Aktiengesellschaft beschäftigten Beamten Richtlinien für die Erstattung von Aufwendungen erlassen, die aus dienstlicher Veranlassung entstehen.



(1) Der Vorstand kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen für die bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten Richtlinien für die Gewährung von Belohnungen als Anerkennung für Leistungen und Erfolge in Form von Sachbezügen erlassen. Die Belohnungen werden nicht auf die Besoldung angerechnet.

(2) Der Vorstand kann für die bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten Richtlinien für die Erstattung von Aufwendungen erlassen, die aus dienstlicher Veranlassung entstehen.




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