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Änderung § 8 PostPersRG vom 01.01.2013

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§ 8 PostPersRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 8 PostPersRG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Ämterbewertung


(Text alte Fassung)

§ 18 des Bundesbesoldungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, daß gleichwertige Tätigkeiten bei den Aktiengesellschaften als amtsgemäße Funktionen gelten.

(Text neue Fassung)

§ 18 des Bundesbesoldungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, daß gleichwertige Tätigkeiten bei den Aktiengesellschaften als amtsgemäße Funktionen gelten. Eine Tätigkeit kann bis zu fünf Ämtern zugeordnet werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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