§ 4 - Geigenbauermeisterverordnung (GeigbMstrV)

V. v. 26.01.1998 BGBl. I S. 219; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 28 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.04.1998; FNA: 7110-3-136 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Arbeitsprobe



(1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehend genannten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach Nummer 1, auszuführen:

1.
Anfertigen eines Halsanschäfters,

2.
Einpassen eines Wirbelkastenfutters,

3.
Einpassen eines Baßbalkens,

4.
Umschneiden eines Randes und Einlegen eines Spanes,

5.
Montieren eines Streichinstrumentes,

6.
Anfertigen eines Griffbrettes,

7.
Herstellen und Einpassen einer Stimme sowie Aufschneiden eines Steges,

8.
Ausschneiden eines F-Loches,

9.
Reparieren eines Deckenrisses,

10.
Ansetzen eines Deckenrandes oder einer Deckenecke mit Verputzen und Retuschieren.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.



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